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Geliebter Hund: Tot durch Weidezaun

von Ralf L.

Guten Tag Frau RAin Ann-Kathrin Fries, am 19.06.2015 ging mein Vater, wie schon seit fast neun Jahren, mit unserem immer an der Leine geführten Cavalier-King-Charles vor dem Mittagessen innerhalb unserer Gemeinde spazieren. Am Abend vorher wurde durch einen Anwohner ein Weidezaun auf einer Wiese in unmittelbarer Nähe an dem schon immer öffentlichen Weg aufgestellt. Unser Hund, schon seit Jahren dort beim Schnüffeln, kam wohl mit dem wedelnden Schwanz gegen diesen Zaun, und war auf der Stelle tot! Jegliche Wiederbelebungsversuche blieben ohne Erfolg. Erst da wurde meinem Vater klar, dass es sich um einen Eletrozaun handeln muss. Es fehlten jegliche Warnschilder oder sonstige Hinweise. Ich habe alles fotografiert und dokumentiert. Auch wenn der Schmerz über den viel zu frühen Tod unseres erst neun Jahre und drei Tage alten Hundes durch nichts zu ersetzen ist, habe ich versucht, rechtliche Grundlagen über die Pflichten eines Tierhalters im Internet zu finden. Leider ohne Erfolg. Alle von mir gefundenen Artikel befassten sich eher mit den Folgen, falls ein Nutztier ausbricht oder anderswie Schaden anrichtet - und wie wichtig doch ein Eletrozaun ist! Nachdem am vergangenen Wochenende der erste große Schock durch uns verarbeitet wurde, überlegen wir ernsthaft, Strafanzeige wegen grob fahrlässigem Handeln zu stellen. Erschwerend kommt noch hinzu, dass über das ganze lange Wochenende keinerlei Versuche unternommen wurden, um den Mangel abzustellen und sich in unmittelbarer Nähe (ca. 20 Meter Luftlinie) ein Kinderspielplatz des Wohngebietes befindet. Welche Rechtsgrundlagen können dort weiterhelfen? Macht es überhaupt Sinn, Strafanzeige zu stellen? Oder hat so ein Landwirt (wie fast immer) Sonderrechte? Welche Aussichten würde ggf. der Klageweg haben? Vielen Dank für Ihre Bemühungen! In tiefer Trauer R. L.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie Ihren geliebten Hund auf so traurige Weise verloren haben. Auch wenn ich Ihre Trauer und Ihre Wut gut nachvollziehen kann, spielen Emotionen im Recht keine Rolle, daher bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort. Zwar schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht. Da Ihr Hund jedoch nicht von einem Tier des Landwirts getötet wurde, ist die Spezialnorm des § 833 BGB nicht anwendbar. Hier könnte sich daher ein Schadensersatzanspruch aus der allgemeinen Schadensersatznorm des § 823 Absatz 1 und/oder Absatz 2 BGB ergeben. Zu prüfen wäre, u. a. ob eine rechtswidrige Pflichtverletzung/Verkehrssicherungspflichtverletzung (durch aktives Tun oder Unterlassen), ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und die Kausalität zwischen der Verletzung und dem eingetreten Schaden vorliegen und nachgewiesen werden können. Da es kein bundesweites Gesetz zur Anforderung an die Errichtung von Weidezäunen gibt, müssen die verschiedenen Anforderungen aus vorhandenen DIN Normen und anderen Vorschriften beachtet werden. So muss z. B. ein Stromzaun an öffentlichen Straßen und Wegen im Abstand von bis zu 100 Metern mit gelben Warntafeln versehen werden. Des Weiteren muss der Zaun ordnungsgemäß installiert sein und gewartet werden, etc. Dies kann an dieser Stelle jedoch nicht bewertet werden. Sie sollten daher nun den Landwirt per Post anschreiben und den Ihnen entstandenen Schaden geltend machen (Wert des Hundes, falls entstanden Tierarztkosten, Fahrtkosten, Kosten für die Einäscherung, eine Urne etc.). Setzen Sie ihm eine konkrete Frist zur Zahlung. Dieser wird sich wahrscheinlich an seine Betriebshaftpflichtversicherung wenden. Sollte der Landwirt sich weigern, sollten Sie sich vor weiteren rechtlichen Schritten möglichst anwaltlich über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko beraten lassen. Auf der strafrechtlichen Seite könnte ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in Betracht kommen, da er Ihrem Hund ohne vernünftigen Grund Leiden zugefügt und ihn getötet hat. Des Weiteren könnte ein Verstoß gegen § 303 StGB (Sachbeschädigung) vorliegen, die jedoch nur bei einem vorsätzlichen Handeln des Landwirts gegeben wäre. Sie könnten daher eine Strafanzeige wegen der oben genannten Delikte erstatten und sollten gleichzeitig einen Strafantrag stellen. Schildern Sie den Vorfall am besten schriftlich und fügen Beweismittel und Zeugen bei. Bitten Sie um Mitteilung des Aktenzeichens und das Ergebnis des Verfahrens. So könnten Sie z. B. bei Bedarf über einen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Zudem könnten Sie sich an das zuständige Ordnungsamt wenden, um dieses über die möglichen Gefahren aufgrund des angrenzenden Kinderspielplatzes hinzuweisen.

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