Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Eine gesetzliche Regelung für Bellzeiten gibt es nicht. Orientieren muss man sich an der herrschenden Rechtsprechung, die leider sehr unterschiedlich ist. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Hundehalter in der Mittagszeit zwischen 13 und 15 Uhr und während der Nachtruhe von 21 bis 6 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertage dafür sorgen muss, dass der Hund still ist und niemanden belästigt. Zwar gibt es Gerichte, die hundefreundlicher entschieden haben, da Hunde nun mal keinen An- und Ausschalter haben. Der Großteil der Rechtsprechung ist jedoch hundefeindlich und hält sich an die starren Uhrzeiten, insbesondere die Nachtruhe muss eingehalten werden.
In Ihrem Fall kommt erschwerend hinzu, dass Ihr Hund tagtäglich in den frühen Morgenstunden anschlägt. Ich nehme an, dass der Nachbar bzw. die Nachbarn, die sich gestört fühlen, eine Unterlassungsverfügung gegen Sie beim zuständigen Amtsgericht erwirken könnten, verbunden mit einer Strafzahlung für jeden einzelnen Verstoß gegen diese Verfügung.
Auch wenn niemand berechtigt ist, Ihren Hund aufgrund des Anschlagens zu vergiften und zu töten (und sich damit wegen Tierquälerei strafbar zu machen), hilft Ihnen diese Tatsache nicht, falls der Nachbar tatsächlich nicht davor zurückschreckt und z.B. nachts etwas über den Zaun wirft.
Da Sie zum Schutze Ihres Hundes und um ein Gerichtsverfahren zu vermeiden, schnell eine Lösung finden sollten, könnten Sie z.B. den Hund nachts nicht auf dem Grundstück halten oder wenden sich an einen Hundetrainer, um zu erfahren, ob es Trainingsmöglichkeiten gibt, die gezielt das Anschlagen bei der Zustellerin zu verhindern. Vielleicht gibt es auch die Möglichkeit, den Briefkasten an einer anderen Stelle anzubringen o.ä., so dass die Zustellerin nicht mehr auf das Grundstück muss, etc.