zurück zur Übersicht Katze nach 6 Jahren wieder zurückgeben? 18.10.2015 von Anne-Kathrin M. Hallo Frau Fries, im August 2009 zog mein Enkel mit seiner Katze bei mir ein. Im Juni 2012 ging er wieder zurück zu seiner Mutter und wollte die Katze aber nicht wieder mit zurücknehmen. Da seine Mutter bislang alle angeschafften Tiere entweder weggegeben oder ausgesetzt hat, sagte er zu mir, Oma pass bitte auf Alisha auf, Mama würde sie sowieso wieder weggeben. Nun ist seit einiger Zeit das Verhältnis ziemlich zerrüttet. Vorgestern bekam ich eine Nachricht von ihm, er will seine Katze zurück. Da Alisha eine extrem schwierige Katze ist, wird sie sicherlich dort nicht lange geduldet. Impfpass, Tasso-Reg. und Versicherung laufen auf meinen Namen. Kann sie nach sechs Jahren zurückgefordert werden? Bei Einzug war sie neun Monate. LG Anne-Kathrin M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie ihm die Katze tatsächlich zurückgeben müssen, hängt davon ab, ob er (nachweislich) Eigentümer der Katze ist und damit einen Herausgabeanspruch hat. Die Bewertung und Klärung von Eigentumsrechten ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten des Falles ab und ist daher ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts an dieser Stelle nicht möglich. Entscheidend wird die zwischen Ihnen getroffene Vereinbarung bei seinem Auszug sein (hat er Ihnen die Katze geschenkt und damit sein Eigentum auf Sie übertragen oder hat er Sie lediglich um die Pflege seiner Katze gebeten) und wer was beweisen kann. Da Sie (unabhängig von der tatsächlichen Eigentumslage) jedenfalls die Besitzerin der Katze sind, gilt zu Ihren Gunsten die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB, auf die Sie sich berufen und die Herausgabe verweigern könnten. Für eine Schenkung spräche auch, wenn er sich seit sechs Jahren nicht gemeldet hat und sich auch nicht an den Kosten beteiligt bzw. diese ganz übernommen hat. Sollte er auf die Herausgabe bestehen, müsste er Sie notfalls auf Herausgabe verklagen. In diesem Fall müsste Ihr Enkel jedoch diese gesetzliche Eigentumsvermutung mittels Beweisen widerlegen können, was in der Praxis schwierig ist. Für den Fall, dass Ihr Enkel nach wie vor Eigentümer wäre, ist zu prüfen, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, bis er Ihnen die entstandenen notwendigen Kosten (gemäß §§ 994 ff. BGB), die Sie für die „fremde“ Katze hatten, komplett ersetzt hat. Falls sich keine gütliche Lösung finden läßt und Sie die Katze behalten wollen, sollten Sie zunächst mittels eines Schiedsmannes oder einer Schiedsfrau versuchen sich mit ihm zu einigen oder sich notfalls anwaltlich vertreten lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ob Sie ihm die Katze tatsächlich zurückgeben müssen, hängt davon ab, ob er (nachweislich) Eigentümer der Katze ist und damit einen Herausgabeanspruch hat. Die Bewertung und Klärung von Eigentumsrechten ist sehr kompliziert und hängt von den Einzelheiten des Falles ab und ist daher ohne Kenntnis des gesamten Sachverhalts an dieser Stelle nicht möglich. Entscheidend wird die zwischen Ihnen getroffene Vereinbarung bei seinem Auszug sein (hat er Ihnen die Katze geschenkt und damit sein Eigentum auf Sie übertragen oder hat er Sie lediglich um die Pflege seiner Katze gebeten) und wer was beweisen kann. Da Sie (unabhängig von der tatsächlichen Eigentumslage) jedenfalls die Besitzerin der Katze sind, gilt zu Ihren Gunsten die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 1 BGB, auf die Sie sich berufen und die Herausgabe verweigern könnten. Für eine Schenkung spräche auch, wenn er sich seit sechs Jahren nicht gemeldet hat und sich auch nicht an den Kosten beteiligt bzw. diese ganz übernommen hat. Sollte er auf die Herausgabe bestehen, müsste er Sie notfalls auf Herausgabe verklagen. In diesem Fall müsste Ihr Enkel jedoch diese gesetzliche Eigentumsvermutung mittels Beweisen widerlegen können, was in der Praxis schwierig ist. Für den Fall, dass Ihr Enkel nach wie vor Eigentümer wäre, ist zu prüfen, ob Sie ein Zurückbehaltungsrecht haben, bis er Ihnen die entstandenen notwendigen Kosten (gemäß §§ 994 ff. BGB), die Sie für die „fremde“ Katze hatten, komplett ersetzt hat. Falls sich keine gütliche Lösung finden läßt und Sie die Katze behalten wollen, sollten Sie zunächst mittels eines Schiedsmannes oder einer Schiedsfrau versuchen sich mit ihm zu einigen oder sich notfalls anwaltlich vertreten lassen.