zurück zur Übersicht Tierarzt Röntgenbilder 27.11.2015 von Sabine S. Wir haben den Tierarzt gewechselt und ich bat um die für drei Katzen gemachten Röntgenbilder (digital, Vorsorgeaufnahmen und akute Erkrankungen). Der Tierarzt verweigerte die Herausgabe mit dem Hinweis, die Bilder wären sein Eigentum. Ist das so korrekt? Schließlich habe ich für die Dienstleistung bezahlt und ich möchte die Bilder immer direkt zum behandelnden Tierarzt mitnehmen können, damit keine Zeit durch die Abforderung verloren geht (habe einen Kater, der schon mehrfach ernsthaft krank war, wo Zeit eine Rolle spielte). Vielen Dank schon mal im Voraus für Ihre Antwort. Mit freundlichem Gruß, Sabine S. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn viele Tierärzte und Kliniken den Tierhaltern Kopien der Röntgenaufnahmen auf einer CD aushändigen, so ist der Tierarzt, anders als der Humanmediziner, nicht dazu verpflichtet. Röntgenaufnahmen, die der Tierarzt von dem Tier anfertigt, sind Eigentum des Tierarztes und müssen nicht an den Tierhalter herausgegeben werden. Diese Aufnahmen gehören zu den geschützten Lichtbildwerken und Lichtbildern im weitesten Sinne des UrheberrechtsG. Eine Ausnahme besteht im Falle der HD-Röntgenaufnahmen, die Züchter speziell für Zuchtzwecke aufgrund der jeweiligen Vereinssatzung anfertigen lassen müssen. Gibt der Tierhalter nur diese Röntgenaufnahmen in Auftrag, schließt er mit dem Tierarzt -statt des üblichen Dienstvertrages- in diesem Falle einen Werkvertrag, in dem ein Herausgabeanspruch zwischen dem Tierarzt und dem Halter vereinbart werden kann. Alternativ kann der Tierarzt die Aufnahmen auch direkt an die zuständigen Stellen im Verein schicken. Soll die Behandlung an einen anderen Tierarzt übergeben werden, so kann der Tierarzt dem Kollegen die Aufnahmen in Kopie oder im Original überlassen. Bitten Sie Ihren bisherigen Tierarzt daher schriftlich um die Weiterleitung an den neuen behandelnden Tierarzt.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Auch wenn viele Tierärzte und Kliniken den Tierhaltern Kopien der Röntgenaufnahmen auf einer CD aushändigen, so ist der Tierarzt, anders als der Humanmediziner, nicht dazu verpflichtet. Röntgenaufnahmen, die der Tierarzt von dem Tier anfertigt, sind Eigentum des Tierarztes und müssen nicht an den Tierhalter herausgegeben werden. Diese Aufnahmen gehören zu den geschützten Lichtbildwerken und Lichtbildern im weitesten Sinne des UrheberrechtsG. Eine Ausnahme besteht im Falle der HD-Röntgenaufnahmen, die Züchter speziell für Zuchtzwecke aufgrund der jeweiligen Vereinssatzung anfertigen lassen müssen. Gibt der Tierhalter nur diese Röntgenaufnahmen in Auftrag, schließt er mit dem Tierarzt -statt des üblichen Dienstvertrages- in diesem Falle einen Werkvertrag, in dem ein Herausgabeanspruch zwischen dem Tierarzt und dem Halter vereinbart werden kann. Alternativ kann der Tierarzt die Aufnahmen auch direkt an die zuständigen Stellen im Verein schicken. Soll die Behandlung an einen anderen Tierarzt übergeben werden, so kann der Tierarzt dem Kollegen die Aufnahmen in Kopie oder im Original überlassen. Bitten Sie Ihren bisherigen Tierarzt daher schriftlich um die Weiterleitung an den neuen behandelnden Tierarzt.