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Chihuahua in Mietwohnung

von Jacqueline B.

Sehr geehrte Frau Fries, mein Freund und ich würden uns gerne einen Chihuahua anschaffen. Unser Vermieter allerdings verbietet uns einen Hund in der Wohnung mit den Begründungen, dass alle Tiere total stinken, diese Hunde hässlich sind und weil er Bekannte hat, die ihren Hund im Haus sein Geschäft verrichten lassen und er denkt, dass alle Hunde so sind. Er würde uns sogar Kleintiere verbieten, wenn er könnte. In unserem Mietvertrag steht, Zitat: "Jede Tierhaltung, mit Ausnahme von Kleintieren, wie z. B. Zierfische, Ziervögel, Hamster, Schildkröten, bedarf der Zustimmung des Vermieters. Der Vermieter darf die Zustimmung nur verweigern oder widerrufen, wenn sein berechtigtes Interesse als Vermieter das berechtigte Interesse des Mieters an der Tierhaltung unter besonderer Berücksichtigung der Tierart, der Tiergröße, der Tierhaltung und der vom Tier ausgehenden Gefahren und Belästigungen überwiegt. Der Mieter haftet für alle aufgrund der Tierhaltung enstehenden Schäden." Meine Frage ist nun, ob er uns nun einen Chihuahua verbieten darf. Die Vormieterin, eine Bekannte von uns, hatte auch zwei Chihuahuas in dieser Wohnung, von einem wusste er nichts und hat auch ihn noch nicht einmal bemerkt. Mit freundlichen Grüßen Jacqueline B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die von Ihnen zitierte Klausel Ihres Mietvertrages scheint wirksam zu sein, da dort die Hundehaltung nicht pauschal verboten, sondern von der Zustimmung Ihres Vermieters abhängig ist. Auch ein Vermieter, der die Hundehaltung von seiner Zustimmung abhängig macht, muss die Interessen aller Beteiligten (Mieter, Vermieter, Nachbarn) abwägen und kann seine Zustimmung nur bei gewichtigen Gründen verweigern. Insbesondere das Argument Ihres Vermieters, er „finde diese Hunde hässlich“ rechtfertigt jedenfalls keinesfalls sein Verbot. Da Ihr Mietvertrag kein generelles Verbot der Hundehaltung enthält, ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 (Az VIII ZR 168/12) auf Ihren Fall zwar nicht direkt anwendbar, kann jedoch als Argumentationshilfe herangezogen werden, falls Ihr Vermieter seine Erlaubnis weiterhin verweigert. Danach ist ein generelles Hundehaltungsverbot in Mietverträgen unwirksam, da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel folgt jedoch nicht automatisch, dass nun die Hunde-und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen, so wie Ihr Mietvertrag dies auch regelt. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen. Daher wäre es z.B. hilfreich, wenn Sie von allen anderen Mietern eine schriftliche Bestätigung haben, dass diese keine Einwände gegen Ihre Hundehaltung haben. Schreiben Sie den Vermieter dann per Post an und fordern Ihn auf, innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Zustimmung zur Haltung eines Hundes zu erteilen. Berufen Sie sich auf das oben genannte Gerichtsurteil und fügen Sie die Unterschriftenliste der Nachbarn bei. Zu Beweiszwecken sollten Sie den Brief per Einschreiben versenden. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des von Ihnen unterschriebenen Briefes. Sollte er seine Zustimmung weiterhin verweigern, wenden Sie sich bei weiterem Bedarf, an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Würden Sie sich ohne die erforderliche schriftliche Zustimmung des Vermieters einen Hund anschaffen und der Vermieter hiervon Kenntnis erhalten, könnte er Sie zunächst Auffordern, den Hund aus der Wohnung zu entfernen und für den Fall, dass Sie sich weigern, den Mietvertrag kündigen. Im Streitfall müsste letztlich das zuständige Amtsgericht darüber entscheiden.

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