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Neuer Vermieter will Freigang unserer Katzen verbieten

von Jessica S.

Sehr geehrte Frau Fries, wir wohnen seit dem 1.1.2014 in einem Mehrfamilienhaus. Unser damaliger Vermieter (der mit im Haus gelebt hat) hat uns die Katzenhaltung erlaubt. Auch dass unsere Katzen Freigänger sind, hat ihn nicht gestört. Nun wurde das Haus Ende 2015 verkauft. Heute bekamen wir folgendes Schreiben vom neuen Vermieter (der im übrigen nicht mit im Haus wohnt und sich auch noch nicht persönlich bei uns vorgestellt hat): "Sehr geehrte Familie S., ... Grundsätzlich sind die Katzen vor der Haustür, auf dem Grundstück oder im Hausflur anzutreffen. Da es sich bei diesen Katzen um Hauskatzen handelt, haben diese in der Wohnung zu verbleiben. Wir werden keine Katzen außerhalb der Wohnung dulden, daher führt jeder weitere Verstoß gegen den geschlossenen Mietvertrag zu einer Abmahnung des Mietverhältnisses..." Kurze Erklärung meinerseits: Wir besitzen zwei Katzen. Beide sind schon immer Freigänger gewesen. Eine der beiden ist leider sehr penetrant und huscht gerne mal ins Haus, wenn jemand die Tür öffnet. Die andere kommt jedoch nur rein, wenn wir oder unsere Nachbarin sie reinlassen. Wir achten immer darauf, dass die Katzen nicht im Treppenhaus sind. Nur können wir dies natürlich nicht verhindern, wenn Handwerker o. ä. das Haus betreten und die Katzen einfach reinlassen. Erst recht nicht, wenn wir gar nicht zu Hause sind. Wir können den Katzen auch schlecht verbieten im Bereich der Haustür zu sitzen. Wir wohnen in einem kleinen Dorf, fast jeder Nachbar um uns herum besitzt entweder eine oder mehr Katzen, die ebenfalls Freigänger sind. Auch diese Katzen sind ab und zu auf dem Grundstück anzutreffen. Ist dieses Schreiben also rechtens? (Er hat uns zuvor bereits ein Schreiben zukommen lassen, in dem er eine Kaution von uns verlangte. Nachdem wir uns rechtlich abgesichert haben und wussten, das er diese Kaution nicht verlangen kann, setzten wir ein Schreiben auf, in dem wir erklärten, dass wir aus bestimmten Gründen die Kaution nicht tätigen werden. Darauf reagierte er dann nicht mehr. Jetzt kam eben dieses Schreiben.) Vielen Dank schonmal im voraus für Ihre Antwort! Liebe Grüße J. S.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aufgrund des Vorgehens Ihres neuen Vermieters, hat es den Anschein, als ob er Sie zum Auszug bewegen will und nach dem fehlgeschlagenen Versuch der Kautionsforderung nun die Katzen „vorschiebt“. Grund ist wahrscheinlich der § 566 BGB, wonach der Käufer eines vermieteten Wohnraums in den bestehenden Mietvertrag mit den Mietern automatisch eintritt und diesen fortführen muss. Das bedeutet auch, dass der neue Vermieter kein „Sonderkündigungsrecht“ hat (außer er hat die Wohnung/das Haus durch eine Zwangsversteigerung erworben). Ihm stehen nur die regulären gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten zur Verfügung (§ 573 BGB). Leider schreiben Sie nicht, ob der vorherige Vermieter die Katzenhaltung nur mündlich erlaubt hat (dann müssten Sie diese Zusage mittels Zeugen oder anderen Möglichkeiten beweisen können) oder ob es im Mietvertrag eine entsprechende Regelung gibt. Dies müsste geprüft werden. Da Vermieter die Hunde- und Katzenhaltung nicht per se verbieten dürfen, können Sie sich auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.03.2013 beziehen. Das Gericht hat eine Mietvertragsklausel, nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss.

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