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Hund nach einem Autounfall schwerverletzt

von Maria F.

Sehr geehrte Damen und Herren, anbei schildere ich kurz, worum es geht: Da ich berufstätig sehr eingeschränkt war und meinen Hund nicht den 3/4 Tag alleine lassen wollte, gab ich ihn zur Pflege vorübergehend zu meinem Ex-Partner, der ihn mit groß gezogen hatte. Die neue Lebensabschnittsgefährtin ging am 01.12.2015 mit ihm Gassi ohne Leine und war an ihrem Auto kurz beschäftigt. Während sie sich wieder umdrehte, rannte mein Hund auf die Straße, weil er einen anderen Hund sah. In Folge dessen fuhr ihn ein Auto an, worauf er gleich am Boden lag und sich nicht mehr bewegte. Mein Ex-Partner sowie ich waren zu diesem Zeitpunkt auf Arbeit. Die Lebensabschnittsgefährtin rief daraufhin meinen Ex-Partner an und er wiederum mich. In der Zeit, als ich auf den Weg zu ihnen war, waren sie bereits beim Tierarzt. Als ich ankam, lag mein Hund mit einem Schädelbasisbruch und nur noch mit einem Auge auf dem OP-Tisch. Der Tierarzt sagte mir, dass es keine Überlebenschance gibt, und da er sehr unter Schmerzen leidete, bekam er Morphium. Ich wollte ihm keine Experimente zumuten und ihn von den Qualen erlösen und beschloss unter Anraten des Tierarztes, meinen Hund einzuschläfern. Ich beglich die Rechnung von 250 € und bekam ihn mit, um ihn bei mir zu beerdigen. Ich erlitt seitdem ein Tiefpunkt und weiß nicht, wie ich mich verhalten soll gegenüber der Unfallverursacherin. Dem Autofahrer ist nichts passiert, und es ist auch kein Sachschaden zustande gekommen. Ich hab bis heute im Guten versucht, eine Einigung außergerichtlich zu finden. Im Nachhinein wurde mir auch bekanntgegeben, dass mein Hund einen anderen gedeckt hatte und die Lebensabschnittsgefährtin sich einsetzen wollte, dass ich ein Teil "Fleisch und Blut" zurückbekomme, aber ohne Erfolg. 1. Frage: Da meine Tierhaftpflicht oder andere Versicherungen nicht haften, da ich selber nicht anwesend war, muss die Haftpflicht der Verursacherin haften? 2. Frage: Gibt es Erfolg bei einer eventuellen Gerichtsverhandlung oder kann man einfach die Versicherung von einer Kanzlei anschreiben lassen? 3. Frage: Was würde im Falle dessen beglichen? Die Tierarztkosten? Oder eventuell eine Neuanschaffung? Kurz im Überblick einige Daten: Mein Hund San Diego war ein reinrassiger Yorkshire Terrier und 6 Jahre alt. Sie würden mir mit der Beantwortung sehr entgegenkommen und ich bedanke mich im voraus für die eventuelle Hilfestellung. Mit freundlichen Grüßen Maria F.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Vorfalles an mich wenden müssen. Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass Sie rechtlich mit Ihrem Expartner einen mündlichen Verwahrungsvertag geschlossen haben. Er wiederrum hat seine Lebensgefährtin als Erfüllungsgehilfin eingesetzt, um seiner Pflicht den Hund auszuführen, nachzukommen. Zu prüfen wäre also ein Schadensersatzanspruch gegen Ihren Expartner und ob und nach welchem Maßstab er für das Verhalten seiner Partner einstehen müsste. Daneben ist auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Absatz 1 BGB gegen die Partnerin direkt zu prüfen. Für beide Prüfungen gilt, es muss ein Verschulden (also Vorsatz oder Fahrlässigkeit) vorliegen. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, z.B. hat die Partnerin selber Hunde und läßt diese stets unangeleint laufen, haben Sie ihm oder ihr ausdrücklich verboten, den Hund abzuleinen, etc.? Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes könnten Sie die Tierarztkosten, die Fahrtkosten zum Unfallort, zum Tierarzt und den Anschaffungspreis Ihres Hundes geltend machen. Da Sie keine gütliche Lösung finden konnten, könnten Sie sich nun anwaltlich vertreten lassen um Ihre Ansprüche gegenüber ihm/ihr/oder beiden (je nach Ergebnis der rechtlichen Prüfungen) geltend zu machen. Selbst wenn beide eine Privathaftpflichtversicherung haben und das Hüten fremder Tiere abgedeckt ist, haben Sie keinen direkten Anspruch gegen die Versicherung, so dass Sie Ihre Ansprüche gegenüber den Beiden direkt geltend machen müssen. Sofern diese die Sache an eine Versicherung abgegeben würde, die weitere Korrespondenz dann über die Versicherung laufen.

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