zurück zur Übersicht Katze an Leine im Garten 13.04.2016 von Petra K. Guten Tag, ich habe von meiner Genossenschaft die Erlaubnis zur Katzenhaltung in der Wohnung. Laut Mietvertrag dürfen die Katzen nicht frei im Gemeinschaftsgarten laufen. Ich bin deshalb seit ca. 9 Monaten mit der Katze an der Leine rausgegangen. Sie hat nur ein bisschen Gras gefressen und wir sind spazieren gegangen. In den Garten gekotet hat sie nie. Nun hat sich ein Nachbar beschwert (wegen der armen Vögel!?), und ich habe ein Verbot erhalten. Ist das rechtens? Meine Nachbarin, Garten durch Hecke abgetrennt, die eine andere Genossenschaft hat, darf mit ihren Katzen raus. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass sowohl die Katzenhaltung an sich als auch das „nicht freie“ also das angeleinte und von Ihnen beaufsichtigte Laufenlassen der Katze erlaubt ist. Zwar können Vermieter bzw. die Genossenschaft als Vermieter erteilte Genehmigungen nachträglich widerrufen, allerdings nur wenn nachgewiesene schwere Beeinträchtigungen durch die Katze hervorgerufen werden (z.B. massive Geruchsbelästigung durch Markieren o.ä.). Da Sie die Katze beaufsichtigen und an der Leine führen, kann ich die angebliche Gefahr für Vögel nicht nachvollziehen. Da der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb einer Genossenschaft gilt, können Sie aus den Regelungen einer fremden Genossenschaft keine Rechte herleiten. Da Sie aber schreiben, dass sich bisher neun Monate lang niemand daran gestört hat und ein Nachbar sich nun aufgrund dieses nicht nachvollziehbaren Grund beschwert, könnte es sein, dass dies -wie so häufig- nur ein vorgeschobener Grund ist, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen. Versuchen Sie wenn möglich in einem friedlichen Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung zu finden. Zusätzlich sollten Sie das Verbot Ihres Vermieters entweder von einem Mieterverein oder anwaltlich auf Wirksamkeit prüfen lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Aus Ihrer Schilderung ergibt sich, dass sowohl die Katzenhaltung an sich als auch das „nicht freie“ also das angeleinte und von Ihnen beaufsichtigte Laufenlassen der Katze erlaubt ist. Zwar können Vermieter bzw. die Genossenschaft als Vermieter erteilte Genehmigungen nachträglich widerrufen, allerdings nur wenn nachgewiesene schwere Beeinträchtigungen durch die Katze hervorgerufen werden (z.B. massive Geruchsbelästigung durch Markieren o.ä.). Da Sie die Katze beaufsichtigen und an der Leine führen, kann ich die angebliche Gefahr für Vögel nicht nachvollziehen. Da der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur innerhalb einer Genossenschaft gilt, können Sie aus den Regelungen einer fremden Genossenschaft keine Rechte herleiten. Da Sie aber schreiben, dass sich bisher neun Monate lang niemand daran gestört hat und ein Nachbar sich nun aufgrund dieses nicht nachvollziehbaren Grund beschwert, könnte es sein, dass dies -wie so häufig- nur ein vorgeschobener Grund ist, um den eigentlichen Grund des Ärgers nicht ansprechen zu müssen. Versuchen Sie wenn möglich in einem friedlichen Gespräch mit dem Nachbarn eine Lösung zu finden. Zusätzlich sollten Sie das Verbot Ihres Vermieters entweder von einem Mieterverein oder anwaltlich auf Wirksamkeit prüfen lassen.