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Hundekot auf unserem Privatgrundstück

von Mailin H.

Auf unserem privaten Grundstück, genauer gesagt in unserem Garten direkt vor unserem Haus, welcher derzeit noch nicht eingezäunt ist, befinden sich immer wieder zahlreiche Katzen- und Hundehaufen. Die Hunde aus der Nachbarschaft laufen teilweise frei, ohne Besitzer, herum und erledigen dann ihre Geschäfte in unserem Garten. Manchmal laufen die Hunde auch mit Besitzer, nicht angeleint, einfach in unseren Garten und machen ihre Haufen. Die Katzen laufen ohnehin frei herum, jedoch haben wir die Katzen schon diverse Male beim Häufchen machen in unserem Garten beobachtet und wissen auch, welchem Nachbar diese Katzen gehören. Mit Schildern auf unserem Grundstück haben wir unsere Nachbarschaft bereits aufmerksam gemacht, dass sie bitte die Haufen ihrer Hunde und Katzen einsammeln mögen, jedoch hat es bisher die Lage nicht unbedingt verbessert. Was kann man tun, damit die Tierhalter künftig besser auf ihre Tiere achten und entsprechend auch die Hinterlassenschaften ihrer Tiere beseitigen? Gibt es gesetzliche Regelungen, auch für ein uneingezäuntes Grundstück? Wir selber besitzen auch einen Hund und sind Tierfreunde, aber es kann ja nicht sein, dass man als Grundstücksbesitzer den Hunde- und Katzenkot fremder Tiere auf seinem eigenen Grund und Boden einsammeln muss, um seinen Garten betreten zu können. Zudem hat doch auch jeder Tierbesitzer eine "Aufsichtspflicht" und kann nicht sein Tier einfach frei herumlaufen, und dann noch auf fremde Grundstücke, lassen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Da ich selbst Hundehalterin mit nicht eingezäuntem Vorgarten bin und das selbe Problem habe, kann ich Ihre Situation gut nachvollziehen. Störende Einwirkungen von Dritten auf Ihr Grundstück, also auf Ihr Eigentum müssen Sie nicht dulden und können daher die Hunde- und Katzenhalter auffordern es zu unterlassen, dass die Katze bzw. der Hund in Ihrem Garten Kot hinterlassen. Dieser Abwehranspruch folgt aus § 1004 BGB. Zwar gilt unter Nachbarn das nachbarliche Rücksichtnahmegebot ( § 242 BGB), also die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, das Hinterlassen bzw. das Dulden von Kot, fällt jedoch nicht mehr hierunter, so das Landgericht Bonn in seiner Entscheidung vom 06.10.2009, Az. 8 S 142/09. Sie könnten daher theoretisch die jeweiligen Halter anschreiben und Sie zur Unterlassung auffordern. Notfalls könnten Sie die jeweilige Halter vor dem zuständigen Gericht verklagen. Ob dies praktisch jedoch sinnvoll ist, zum einen tragen Sie das jeweilige Prozess- und Kostenrisiko und zum anderen wird dies dem Nachbarschaftsfrieden „nicht zuträglich“ sein, sollten Sie diesen Schritt zuvor abwägen. Da die Schilder offensichtlich keine durchschlagende Wirkung erzielt haben, könnten Sie zunächst versuchen, über den zuständigen Schiedsmann/Schiedsfrau Ihrer Stadt eine gütliche Lösung zu finden.

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