zurück zur Übersicht Kauf ohne Kaufvertrag 26.05.2016 von Alexandra L. Liebe Frau Fries, unsere Geschichte ist etwas kompliziert und wir wissen, dass es ziemlich naiv war: Vor einiger Zeit haben wir über eine Internetanzeige einen knapp drei Jahre alten BKH Kater gefunden, den wir gern kaufen wollten. Die damaligen Besitzer luden uns zu sich ein, und wir durften den Kleinen noch am selben Abend mit zu uns nehmen. Gegen eine geringe Gebühr. Der Vertrag wurde vorerst mündlich geschlossen und die Papiere inkl. Impfausweis wurden uns nachträglich versprochen, da sich diese in einer anderen Wohnung befänden, weil das Paar vorher getrennt gewohnt hatte. Der Grund, weshalb sich die Vorbesitzer von dem Tier trennen mussten, war, dass dieser sich nicht mit einer der beiden anderen im Haus lebenden Katzen verstand. Der Kater ist bisher nicht kastriert (bisher Zuchtkater) und die Vorbesitzer wollten ihn gern nächstes Jahr noch einmal zum "Decken" für weiteren Nachwuchs "ausleihen". Wir waren von dem Katerchen hin und weg und ließen uns erst mal blind auf diese Vereinbarung ein. Als wir nun vor kurzem mehrmals per Nachricht an die Papiere und den Impfausweis erinnerten, bekamen wir keine Rückantwort und keine Reaktion mehr von den Vorbesitzern. Inwieweit ist der mündliche Kaufvertrag gültig? Müssen wir Angst haben, dass die Vorbesitzer uns den Kater wieder wegnehmen? Und müssen wir uns daran halten, ihn ein Jahr lang nicht zu kastrieren und ihn möglicherweise nächstes Jahr zum "Decken" hergeben? Vielen Dank für Ihre Antwort. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Kaufverträge über eine Katze nicht schriftlich geschlossen werden muss, haben Sie mit den Verkäufern einen gültigen Kaufvertrag geschlossen. Grundsätzlich gilt damit für beide Vertragsparteien der allgemeine Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). So muss der Verkäufer dem Käufer den Hund übergeben und das Eigentum übereigenen und der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Zeit zahlen. Dies ist ja beides unproblematisch geschehen. Die Frage ist nun, ob sich aus dem Kaufvertrag ergibt, ob Sie gegen die Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der Papiere haben und ob die Verkäufer gegen Sie einen Anspruch auf das Zurverfügungstellen des Katers für einen Deckakt haben. Da nichts Schriftliches vereinbart wurde, muss derjenige, der etwas möchte dies im Streitfalle auch beweisen können, z.B. durch Zeugen oder durch andere Korrespondenz (WhatsApp, Facebook, etc.). Hinsichtlich einer Kastration besteht die Gefahr, dass die Verkäufer theoretisch entgangenen Gewinn geltend machen könnten, sofern diese das vereinbarte „Deckrecht“ tatsächlich nachweisen könnten. Eine endgültige Kastration sollte daher nur vorgenommen werden, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend notwendig und die einzige Möglichkeit war. Dies sollten Sie sich zur Sicherheit auch schriftlich vom dem Tierarzt bestätigen lassen. Soweit zur Theorie. Sie könnten nun erstmal abwarten und nichts weiter unternehmen. Sollten die Verkäufer sich tatsächlich wegen des vereinbarten Deckrechts melden und die Herausgabe fordern, sollten Sie den Kater zunächst nicht herausgeben und sich umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Wenn Sie nämlich den Kater nämlich einmal herausgegeben haben und die Verkäufer ihn nicht wieder herausgeben, ist es sehr schwierig ihn zurückzubekommen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Da Kaufverträge über eine Katze nicht schriftlich geschlossen werden muss, haben Sie mit den Verkäufern einen gültigen Kaufvertrag geschlossen. Grundsätzlich gilt damit für beide Vertragsparteien der allgemeine Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). So muss der Verkäufer dem Käufer den Hund übergeben und das Eigentum übereigenen und der Käufer muss den vereinbarten Kaufpreis innerhalb der vereinbarten Zeit zahlen. Dies ist ja beides unproblematisch geschehen. Die Frage ist nun, ob sich aus dem Kaufvertrag ergibt, ob Sie gegen die Verkäufer einen Anspruch auf Herausgabe der Papiere haben und ob die Verkäufer gegen Sie einen Anspruch auf das Zurverfügungstellen des Katers für einen Deckakt haben. Da nichts Schriftliches vereinbart wurde, muss derjenige, der etwas möchte dies im Streitfalle auch beweisen können, z.B. durch Zeugen oder durch andere Korrespondenz (WhatsApp, Facebook, etc.). Hinsichtlich einer Kastration besteht die Gefahr, dass die Verkäufer theoretisch entgangenen Gewinn geltend machen könnten, sofern diese das vereinbarte „Deckrecht“ tatsächlich nachweisen könnten. Eine endgültige Kastration sollte daher nur vorgenommen werden, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend notwendig und die einzige Möglichkeit war. Dies sollten Sie sich zur Sicherheit auch schriftlich vom dem Tierarzt bestätigen lassen. Soweit zur Theorie. Sie könnten nun erstmal abwarten und nichts weiter unternehmen. Sollten die Verkäufer sich tatsächlich wegen des vereinbarten Deckrechts melden und die Herausgabe fordern, sollten Sie den Kater zunächst nicht herausgeben und sich umgehend an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht wenden. Wenn Sie nämlich den Kater nämlich einmal herausgegeben haben und die Verkäufer ihn nicht wieder herausgeben, ist es sehr schwierig ihn zurückzubekommen.