zurück zur Übersicht Tierarztkosten 21.09.2016 von Manuela M. Liebe Frau Fries, eine Bekannte hatte eine Erfahrung, die mich etwas verunsichert und nachdenklich gemacht hat. Ihre Katze war Freitag von ihrem Freigang nicht nach Hause gekommen. Am Montag der darauffolgenden Woche hat sich eine Tierklinik bei ihr gemeldet und sie gebeten, einer Einschläferung zuzustimmen. Ihre Katze sei Freitagnacht schwer verletzt in der Tierklinik abgegeben worden. Die darauffolgende Notoperation hatte jedoch nicht den gewünschten Erfolg gebracht und nun sei eine Einschläferung unumgänglich. Meine Bekannte wollte daraufhin wissen, warum man sie denn nicht früher verständigt hätte, sei ihre Katze doch bei TASSO registriert?! Die Klinik meinte, man hätte versucht sie zu erreichen - dies jedoch ohne Erfolg. Die Arztkosten beliefen sich auf über 450 .-, die meine Bekannte auch zahlen musste. Eine Zustimmung zur Operation hätte sie bei vorheriger Nachfrage nie gegeben, da die Katze bereits über 15 Jahre alt und noch dazu chronisch krank war! Nun meine Frage: Bin ich denn wirklich verpflichtet, entstandene Tierarztkosten zu übernehmen, selbst wenn ich nicht meine Zustimmung zur Op gegeben habe? Wir versorgen auf unserem Hof mehrere ehemalige Streunerkatzen, die alle kastriert und registriert sind. Diese Katzen kommen von der Katzennothilfe und konnten nicht vermittelt werden, da sie ihr bisheriges Leben nur draußen verbracht haben. Bei uns haben sie ein Zuhause gefunden, in dem sie gefüttert und wenn nötig auch ärztlich versorgt werden. Trotzdem mache ich mir nun Sorgen, dass da plötzlich Tierarztkosten auf mich zukommen könnten, auf deren Höhe ich keinen Einfluss nehmen kann. Was würden Sie mir raten bzw. wie sieht dies der Gesetzgeber? Über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen. Herzliche Grüße Manuela M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches vorweg. Indem Sie die Katzen aufnehmen und auf Ihre Kosten freiwillig versorgen, sind Sie nicht nur Halter im Sinne des § 833 BGB und damit für die Schäden, die die Katzen anrichten verantwortlich, sondern als Garant auch für die Pflege und Versorgung nach § 2 Tierschutzgesetz verantwortlich. Beides gilt unabhängig davon, ob Sie rechtlich Eigentümerin der Katzen sind oder nicht. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachten oder ob man die finanziellen Mittel hierfür hat. Wer s/einem Tier nicht die notwendige Erst- bzw. Notfallversorgung angedeihen lässt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG (so genannte Euthanasieverschleppung). Dies gilt sowohl für den Halter als auch für den Tierarzt. Zwar muss der grundsätzlich zunächst versuchen, die Einwilligung des Halters vor einer Behandlung einholen, zu Beweiszwecken sollte er dies auch dokumentieren. Er muss jedoch im Einzelfall entscheiden, ob die unter Umständen längere Suche nach dem Halter medizinisch vertretbar ist. Dies lässt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen bewerten. Zu prüfen wäre in Ihrem Falle auch, was genau Sie mit der Tierhilfe (hinsichtlich Eigentumsübergang und Tierarztkosten) vereinbart haben und ob sich hieraus Ansprüche gegen die Tierhilfe auf (teilweise) Erstattung der Tierarztkosten ergeben könnten.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Zunächst Grundsätzliches vorweg. Indem Sie die Katzen aufnehmen und auf Ihre Kosten freiwillig versorgen, sind Sie nicht nur Halter im Sinne des § 833 BGB und damit für die Schäden, die die Katzen anrichten verantwortlich, sondern als Garant auch für die Pflege und Versorgung nach § 2 Tierschutzgesetz verantwortlich. Beides gilt unabhängig davon, ob Sie rechtlich Eigentümerin der Katzen sind oder nicht. Mit der Verpflichtung aus § 2 TierSchG geht auch die Pflicht zur Übernahme von lebensnotwendigen tierärztlichen Behandlungen einher, unabhängig davon, ob man dies subjektiv für notwendig erachten oder ob man die finanziellen Mittel hierfür hat. Wer s/einem Tier nicht die notwendige Erst- bzw. Notfallversorgung angedeihen lässt und dem Tier dadurch länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt, macht sich unter Umständen strafbar nach § 17 Nr. 2 b TierSchG (so genannte Euthanasieverschleppung). Dies gilt sowohl für den Halter als auch für den Tierarzt. Zwar muss der grundsätzlich zunächst versuchen, die Einwilligung des Halters vor einer Behandlung einholen, zu Beweiszwecken sollte er dies auch dokumentieren. Er muss jedoch im Einzelfall entscheiden, ob die unter Umständen längere Suche nach dem Halter medizinisch vertretbar ist. Dies lässt sich im Streitfall letztlich nur durch einen Sachverständigen bewerten. Zu prüfen wäre in Ihrem Falle auch, was genau Sie mit der Tierhilfe (hinsichtlich Eigentumsübergang und Tierarztkosten) vereinbart haben und ob sich hieraus Ansprüche gegen die Tierhilfe auf (teilweise) Erstattung der Tierarztkosten ergeben könnten.