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Katzenleiter

von Sandra K.

Kann ein Vermieter bzw. die Eigentümergemeinschaft die Abschaffung einer Katzenleiter nach fünf Jahren verlangen? Wir wohnen in einem Mietshaus im 1. Stock. Vom Balkon aus geht eine 6 m lange Katzenleiter in den Garten. Diese wird von unseren drei Freigängern und dem alten Kater der Nachbarin genutzt. Von unserem Balkon führt ein gesichertes Brett zu der älteren Dame nebenan und verbindet somit die Balkone. So herrscht teilweise reges Treiben auf der Leiter. All die Jahre war es kein Problem und niemand nahm Anstoß. Die Katzen müssen somit nicht durchs Treppenhaus und es kann auch kein "Malheur" passieren. Vor zwei Wochen haben sich die Eigentümer zu einer Begehung getroffen. Eine Dame fand die Leiter hässlich und fordert die Abschaffung. Schriftlich liegt uns noch nichts vor. Da aber sämtliche Eigentümer sauer sind, weil wir Mieter einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung eingelegt haben, ist zu erwarten, dass die Abschaffung der Katzenleiter gefordert wird. Dies wurde mir in einem Gespräch mit einem im Hause wohnenden Eigentümer ziemlich deutlich zugetragen. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir eine Antwort senden und ich im Ernstfall Bescheid weiß, wie ich mich evtl. dagegen wehren kann. Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Sie als Mieterin haben durch den Mietvertrag nur mit Ihrem Vermieter zu schaffen. Hier wäre zu prüfen, was in Ihrem Mietvertrag zur Katzenhaltung geregelt ist und ob dies wirksam ist. Da Sie schreiben, dass dies schon seit fünf Jahren kommentarlos geduldet wird, nehme ich an, dass die Katzenhaltung laut Mietvertrag erlaubt ist. Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z. B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z. B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einen Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Ihr Vermieter als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich an deren vorhandene Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind und darf mit seinem Mietvertrag mit Ihnen nicht dagegen verstoßen. Theoretisch kann eine Eigentümergemeinschaft das Anbringen einer Katzentreppe oder eines Katzennetzes verbieten, wenn es sich um eine „Beeinträchtigung der Fassadenoptik“ handelt. Entscheidend ist jedoch, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzentreppe etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles (Lage des Balkons zur Straße oder zum Garten raus, Sichtbarkeit der Treppe etc.). Da es jedoch nicht Ihre Pflicht ist, diese Beschlüsse etc. einzuhalten, sondern die Ihres Vermieters, liegt es an ihm, sich z. B. von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort beraten zu lassen, ob er Ihnen die Katzentreppe erlauben darf. Da Grund für den Ärger jedoch ihr Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung ist, sollten Sie selbst sich auch von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder einem Mieterverein beraten lassen.

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