Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Wie Sie schon richtig schreiben, hat ein Grundstückseigentümer grundsätzlich die Pflicht, sein Grundstück gegen Gefahren für Dritte bzw. deren Eigentum (hierunter fällt Ihr Hund) abzusichern. Dies umfasst die angesprochene Verkehrssicherungspflicht. Sofern er dagegen schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) widerrechtlich verstößt, ist er gemäß § 823 Absatz 1 BGB dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Wird ein Mensch verletzt kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 Absatz 2 BGB in Betracht (dies gilt jedoch nicht bei verletzten Tieren).
Allein die Tatsache, dass Ihr Hund in den Lichtschacht gefallen ist und verletzt wurde, zeigt, dass eine Gefahrenquelle bestand, die zu einer Verletzung geführt hat. Da Sie schreiben, dass er bereits mehrfach auf seine Fahrlässigkeit hingewiesen wurde, wäre zu prüfen, ob dies noch fahrlässig war oder schon sogar schon ein bedingter Vorsatz vorlag.
Wie in jedem Haftungsfall zu prüfen, muss ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft werden, das zu einer Minderung der Schadensersatzhöhe bis hin zum vollkommen Ausschluss eines Schadensersatzanspruches führen kann. In Ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob und wie lange Sie bereits von dem offenen Lichtschacht wußten und aus welchem Grund Sie Ihren Hund dann nicht hiervon ferngehalten haben, durch Anleinen oder sonstige Maßnahmen.
Um Ihren Fall bewerten zu können, müssten daher zunächst die Einzelheiten und mögliche Beweismitteln geprüft werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob sich aus dem Umstand, dass es sich um eine Doppelhaushälfte handelt, Besonderheiten ergeben, wenn es sich z.B. nicht um zwei eigenständige getrennte Grundstücke handelt, sondern um ein gemeinsames Grundstückseigentum und damit eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus zwei Parteien vorliegt. Dann könnte es je nach Einzelfall dazu kommen, dass auch Ihre Oma als Teil dieser Eigentümergemeinschaft haften müsste.
Wenn noch nicht geschehen, könnten Sie den Nachbarn anschreiben, Ihren Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB geltend machen und die Zahlung der Tierarztkosten sowie der Fahrtkosten zum Tierarzt fordern. Fügen Sie die Rechnungen in Kopie als Nachweis bei und setzen Sie eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des Schreibens. Sofern er eine private Haftpflichtversicherung hat, könnte er dies zur Regulierung an die Versicherung weiterleiten. Sollte er sich weigern, sollten Sie sich bei Bedarf z.B. von einem spezialisierten Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beraten lassen.