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Hund fiel in offenen Lichtschacht

von Svenja H.

Am Freitag den 20.01.2016 gegen ca 17:40 Uhr waren wir bei Oma zu Besuch. Es handelt sich bei ihr um eine Doppelhaushälfte. Ihr Eingang kann nur erreicht werden, in dem man am Eingang von Familie S. vorbei geht. Nun kam es dazu, dass sich direkt im Zugang zu Oma, ein ungesicherter Lichtschacht (Lichtschachtabdeckung ist nicht vorhanden) befindet. Dies hatte zur Folge, dass hier unser Hund hinein gefallen ist und sich die Hüfte geprellt hat und hinterher fast meine Tochter hinein gefallen wäre. Zudem ist der Zugang, von ihm kaum geräumt. Besonders bedauerlich ist, dass der Sturz unserer Luna gesehen wurde und er einfach die Haustür schloss. Auf ein Klingeln bei ihm und den Hinweis unsererseits, dass der Hund hinein gefallen sei sowie auch fast meine 7-jährige Tochter, bekam ich nur schroff die Antwort, das sei der Katzeneingang, also mein Problem. Hier wurde unseres Erachtens die Verkehrssicherungpflicht verletzt. Dort halten sich auch oft Kinder auf, und es ist nur eine Frage der Zeit, bis hier noch Schlimmeres passiert.

Unser Hund hat Schmerzen und bekommt jetzt in jedem Fall für eine Woche Schmerzmittel und der Tierarztbesuch verursacht zudem auch Kosten.

Kann ich Herrn S. dafür haftbar machen? Ich freue mich über Ihren Rat. (Auf diese Fahrlässigkeit wurde er schon mehrfach hingewiesen).

Viele Grüße

Svenja H.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Wie Sie schon richtig schreiben, hat ein Grundstückseigentümer grundsätzlich die Pflicht, sein Grundstück gegen Gefahren für Dritte bzw. deren Eigentum (hierunter fällt Ihr Hund) abzusichern. Dies umfasst die angesprochene Verkehrssicherungspflicht. Sofern er dagegen schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) widerrechtlich verstößt, ist er gemäß § 823 Absatz 1 BGB dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet. Wird ein Mensch verletzt kommt auch ein Schmerzensgeldanspruch gemäß § 253 Absatz 2 BGB in Betracht (dies gilt jedoch nicht bei verletzten Tieren).

Allein die Tatsache, dass Ihr Hund in den Lichtschacht gefallen ist und verletzt wurde, zeigt, dass eine Gefahrenquelle bestand, die zu einer Verletzung geführt hat. Da Sie schreiben, dass er bereits mehrfach auf seine Fahrlässigkeit hingewiesen wurde, wäre zu prüfen, ob dies noch fahrlässig war oder schon sogar schon ein bedingter Vorsatz vorlag.

Wie in jedem Haftungsfall zu prüfen, muss ein mögliches Mitverschulden des Geschädigten geprüft werden, das zu einer Minderung der Schadensersatzhöhe bis hin zum vollkommen Ausschluss eines Schadensersatzanspruches führen kann. In Ihrem Fall wäre also zu prüfen, ob und wie lange Sie bereits von dem offenen Lichtschacht wußten und aus welchem Grund Sie Ihren Hund dann nicht hiervon ferngehalten haben, durch Anleinen oder sonstige Maßnahmen.

Um Ihren Fall bewerten zu können, müssten daher zunächst die Einzelheiten und mögliche Beweismitteln geprüft werden. Insbesondere muss geprüft werden, ob sich aus dem Umstand, dass es sich um eine Doppelhaushälfte handelt, Besonderheiten ergeben, wenn es sich z.B. nicht um zwei eigenständige getrennte Grundstücke handelt, sondern um ein gemeinsames Grundstückseigentum und damit eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus zwei Parteien vorliegt. Dann könnte es je nach Einzelfall dazu kommen, dass auch Ihre Oma als Teil dieser Eigentümergemeinschaft haften müsste.

Wenn noch nicht geschehen, könnten Sie den Nachbarn anschreiben, Ihren Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB geltend machen und die Zahlung der Tierarztkosten sowie der Fahrtkosten zum Tierarzt fordern. Fügen Sie die Rechnungen in Kopie als Nachweis bei und setzen Sie eine Zahlungsfrist von zwei Wochen. Behalten Sie für Ihre eigenen Unterlagen eine Kopie des Schreibens. Sofern er eine private Haftpflichtversicherung hat, könnte er dies zur Regulierung an die Versicherung weiterleiten. Sollte er sich weigern, sollten Sie sich bei Bedarf z.B. von einem spezialisierten Anwalt für Wohnungseigentumsrecht beraten lassen. 

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