Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Wie Sie schon schreiben, geht es eigentlich um den Streit zwischen Ihnen, der auf dem Rücken unbeteiligter und unschuldiger Tiere ausgetragen wird.
Gemäß § 13 Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) ist es u.a. verboten Stoffe oder Vorrichtungen zum Fernhalten oder Verscheuchen von Wirbeltieren zu benutzen, wenn diese Stoffe oder Vorrichtungen den Tieren vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen; dies gilt nicht für die Anwendung von Vorrichtungen oder Stoffen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften zugelassen sind. Vorschriften des Jagdrechts, des Naturschutzrechts, des Pflanzenschutzrechts und des Seuchenrechts bleiben unberührt.
Sollte Ihr Kater sich -nachweislich (!)- an einer Vorrichtung Ihrer Nachbarin verletzten, ist ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Tierarzt- und entsprechender Fahrkosten zu prüfen.
Sollten die Nägel in Ihrem Fall so angefertigt sein, dass sie Ihre Katzen verletzen, dürfte Ihre Nachbarin sie nicht aufstellen. Da Sie schreiben, dass ein Gespräch mit der Nachbarin nicht möglich ist, wenden Sie sich z.B. an das zuständige Ordnungsamt mit der Bitte um Überprüfung.