Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider verzichten gerade Familienangehörige bzw. Freunde untereinander auf schriftliche Vereinbarungen, wenn es um die Inpflegenahme von Haustieren geht und so kommt es in der Praxis häufig zu der geschilderten Situation, dass das Tier (aus den verschiedensten Gründen) nicht zurückgegeben wird. Sei es, dass die Pflegeperson zunächst die entstandenen Kosten erstattet haben will, das Tier für andere Schulden oder Streitigkeiten als Pfand oder Druckmittel benutzt, eine Schenkung behauptet oder, oder, oder. Die Gründe sind vielfältig und müssen einzeln geprüft werden. In diesen Fällen wäre eine schriftliche Vereinbarung sehr hilfreich.
Sie haben einen Herausgabeanspruch gegen die derzeitige Besitzerin Ihrer Katze, wenn Sie - trotz der Übergabe an die Pflegepersonen - nach wie vor Eigentümerin der Katze sind und dies nachweisen können.
Wenn man sein Tier an einen anderen für eine begrenzte Zeit zur Pflege übergibt, so wird zwischen den beiden beteiligten Personen ein Verwahrungsvertrag gemäß §§ 688, 90a BGB geschlossen. Auch wenn dieser mündlich geschlossen wird, ist er wirksam.
Da damit kein Eigentumsübergang an der Katze verbunden ist, wären Sie nach wie Eigentümerin der Katze und die andere Person wäre (nur) Besitzerin. Ihr Herausgabeanspruch folgt dann aus den §§ 695 und 985, 90a BGB. Zu Ihren Gunsten spricht auch die Eigentumsvermutung des § 1006 Absatz 2 BGB.
Wichtig zu wissen wäre aber, aus welchem Grund die Dame die Herausgabe der Katze verweigert und ob es andere Möglichkeiten gibt, den Pflegevertrag zu beweisen (E-Mails, WhatsApp, Facebook etc.).
Sollten Sie die Dame noch nicht verbindlich und nachweislich zur Herausgabe der Katze aufgefordert haben, holen Sie dies nach. Versenden Sie das Schreiben per Einschreiben und setzen Sie eine konkrete Frist zur Herausgabe. Nach Fristablauf könnten Sie sich über das sinnvolle weitere Vorgehen zunächst nur anwaltlich beraten oder sich direkt vertreten lassen.