Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich bedauere, dass Sie sich aufgrund dieses traurigen Anlasses bei mir melden müssen. Für einen Tierhalter hat sein Tier einen unschätzbaren emotionalen Wert, der in Eurobeträgen nicht zu benennen ist. Bei einer juristischen Betrachtung dürfen aber gerade Emotionen keine Rolle spielen. Ich bitte daher um Verständnis für die sehr sachliche Antwort.
Juristisch betrachtet könnte derjenige/Autofahrer, der fremdes Eigentum beschädigt oder zerstört eine strafbare Sachbeschädigung begangen und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen haben. Auch ein strafbares Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) könnte je nach Einzelfall vorliegen. Dies prüft die zuständige Staatsanwaltschaft, wenn Sie eine Anzeige gegen Unbekannt machen würden. Erstatten Sie diese Anzeige schriftlich, um sich nicht wieder -wie schon geschehen- „abwimmeln“ zu lassen. Geben Sie insbesondere den Zeugen an, der das Überfahren Ihres Katers gesehen hat. Formulieren Sie die Anzeige sachlich und nachvollziehbar. Vermutungen oder eigene Schlussfolgerungen sollten Sie klar so benennen und nur dann von Tatsachen sprechen, wenn dies nachweisbar ist, um keine unwahren Behauptungen anzuzeigen.
Problematisch ist zunächst für die Staatsanwaltschaft, die Absicht des Fahrers nachzuweisen, da nur eine vorsätzliche Sachbeschädigung strafbar ist, eine fahrlässige hingegen nicht. Hinsichtlich der Fahrerflucht ist zum einen problematisch, ob der Fahrer den Unfall auch bemerkt hat. Sollte der er überhaupt aufgefunden werden, dann könnte er sich -je nachdem wie der Unfall passiert ist- an dieser Stelle “rausreden“ und behaupten er hätte den Unfall nicht bemerkt. Ohne Zeugen ist es für die Staatsanwaltschaft daher schwer, dem mutmaßlichen Täter das Bemerken zu beweisen.
Zum anderen darf es sich nicht um eine so genannten “Bagatellschaden“ handeln. Ob es sich bei einem Unfall mit Hunden und Katzen um eine solchen handelt, hängt vom Einzelfall ab und müsste im Ergebnis ein Gericht klären. Anzeigen bei der Polizei sollten grundsätzlich schriftlich gemacht werden, zusätzlich sollte innerhalb der Dreimonatsfrist ein Strafantrag gestellt werden. Neben den Normen des StGB kommt theoretisch natürlich auch eine strafbare Tierquälerei in Betracht, da dem Tier unnötige Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt wurden. Schließlich käme auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch in Betracht. Für all das muss jedoch auch ein Verschulden des Autofahrers vorliegen und bewiesen werden können. Daneben ist aber auch eine Haftung des Halters des Fahrzeugs gemäß § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) zu prüfen.
Fragen Sie in der Nachbarschaft, ob noch jemand den Unfall gesehen hat und als Zeuge zur Verfügung steht. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht, um so an die Daten des Fahrers bzw. Halters zu gelangen um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können.