Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zum einen sind die zitieren Urteils sind schon 20 bzw. 30 Jahre alt, zum anderen gibt es den Gleichbehandlungsgrundsatz im Privatrecht (also in Vertragsbeziehungen zweier Bürger miteinander) nur im Rahmen des 2006 in Kraft getretenen Gleichbehandlungsgesetz, das jedoch in der Regel nicht auf das Mietrecht anwendbar ist.
Berufen können Sie sich jedoch auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 20.03.2013 zum Thema Hundehaltung in Mietwohnungen. Das Gericht hatte eine Mietvertragsklausel nach der die Hunde- und Katzenhaltung generell verboten ist, für unwirksam erklärt (Az VIII ZR 168/12), da ein Mieter durch ein generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung unangemessen benachteiligt ist. Als weiteren Grund für die Unwirksamkeit nannte das Gericht den Verstoß gegen mietrechtliche Vorschriften, nach denen der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache gewähren muss. Das Gericht weist aber darauf hin, dass aus der Unwirksamkeit der Verbotsklausel nicht automatisch folgt, dass nun die Hunde- und Katzenhaltung immer und ohne Einschränkungen erlaubt ist. In jedem Einzelfall muss die gebotene Abwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn erfolgen. Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Leider schreiben Sie nicht, was genau in Ihrem Mietvertrag geregelt ist, so dass nicht bewertet werden kann, ob dieses Urteil auf Ihren Mietvertrag „passt“. Gut ist jedenfalls, dass Sie eine mündliche Zusage haben, sollten Sie diese beweisen können (z.B. durch eine Zeugenaussage) wäre das sehr hilfreich. Ihr Vermieter muss in jedem Falle die oben beschriebene Abwägung treffen und darf Ihnen nicht grundlos die Hundehaltung verbieten. Ob das Argument, dass der andere Hund dem Vermieter Probleme bereite, ein Verbot für Sie rechtfertigt, müsste im Streitfall letztlich das zuständige Gericht klären.
Sie könnten sich daher z.B. sich von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind. Legen Sie diese Unterlagen Ihrem Vermieter vor, weisen auf das Urteil des BGH hin und bitten ihn um seine schriftliche Zustimmung zur Hundehaltung innerhalb von 2 Wochen. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet, sollten Sie sich umgehend von einem Mieterverein oder anwaltlich vertreten lassen.