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Neue Besitzer lügen und haben Hund weiterverkauft

von Nicole G.

Sehr geehrte Frau Fries Im Oktober 16 haben wir aus privaten und beruflichen Gründen schweren Herzens unseren kleinen Hund (Chihuahua) abgegeben. Es war ein normaler Kaufvertrag. Die neuen Besitzer (A) hatten schon 3 Chis und machten einen sehr guten Eindruck auf uns. Wie wir nun erfahren mussten, wurde unser Hund im April 17 weiterverkauft, ohne uns vorher zu kontaktieren. Auf Nachfrage hieß es, wir hätten verschwiegen, dass unser Hund ein Kläffer sei und es hätte Beschwerden gegeben. Die Adresse der nun neuen Besitzer (B) konnten wir von A nicht erfahren. Auf Grund von Nachforschungen konnten wir die bei eBay eingestellte Verkaufsanzeige von A bei googlecache ausfindig machen, in der stand, dass der Hund zu verkaufen sei und er sei kein Kläffer. Hier fiel uns zum ersten Mal auf, dass A uns belogen hat. Um nun die neuen Besitzer (B) zu finden, stellten wir eine Anzeige bei eBay ein und fanden diese tatsächlich! Weiter hat sich eine Frau (C) gemeldet, welche uns angab, von A einen Welpen gekauft zu haben, wobei unsere Hündin als Muttertier vorgestellt wurde. Da unsere Hündin schon bei uns kastriert wurde und noch nie geworfen hat, war dies die zweite Lüge von A. C konnte uns den Betrug von A glaubhaft per Bilder über WhatsApp nachweisen. Hätten wir gewusst, dass A Betrüger sind, hätten wir unseren Hund nie an A verkauft! Wie können wir gegen A vorgehen? Ist der Verkauf an A trotz das wir angelogen wurden rechtsgültig, obwohl wir bei der Abgabe unserer Willenserklärung zum Verkauf des Hundes an A von anderen Tatsachen ausgingen? Sollen wir Anzeige gegen A erstatten? Und können wir von B die Herausgabe unseres Hundes verlangen? Oder uns persönlich bei B überzeugen, dass es unserem ehemaligen Hund dort gut geht? Welche Rechte haben wir gegenüber B? B hat uns per WhatsApp und telefonisch versichert, dass es dem Hund gut geht und auch Bilder geschickt. Einen Besuch des Hundes lehnt B ab. Am liebsten hätten wir unseren Hund zurück, damit er wieder in seinem gewohnten zu Hause sein kann und durch die Besitzwechsel nicht noch Schaden nimmt. Er war drei Jahre bei uns. Bei A war er sechs Monate und bei B ist er seit drei Wochen. Vielen Dank für ihre Einschätzung.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.

Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.

Den einmal verkauften Hund zurückzuerhalten ist nicht so einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Hund bereits an Dritte weiterverkauft wurde, wie in Ihrem Fall.

Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt.

Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht etwas Anderes wirksam im Kaufvertrag vereinbart wurde.

Selbst wenn Sie von dem Kaufvertrag mit der Käuferin zurücktreten könnten (wobei fraglich ist, ob der Weiterverkauf an B und die offensichtliche Täuschung gegenüber C Gründe für Ihren Rücktritt darstellen könnten), kommt hier die Schwierigkeit hinzu, dass die Hündin bereits weiterverkauft wurde.

Um die Hündin von B zurückzuerhalten, müssten Sie einen Herausgabeanspruch gegen B haben, was jedoch schwierig erscheint. Zum einen haben Sie mit B keinen Vertrag (den hat B ja mit Frau A) und im Zweifel ist B rechtmäßig im Wege des gutgläubigen Erwerbs Eigentümer der Hündin geworden und könnte dann, wie oben beschrieben, frei entscheiden, ob er Ihnen die Hündin verkauft oder sie Ihnen schenken möchte.

Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten, insbesondere müssten der Kaufvertag und die gesamte Ihnen vorliegende Korrespondenz eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus Ansprüche ergeben. 

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