Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.
Ich kann Ihre Sorge gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Den einmal verkauften Hund zurückzuerhalten ist nicht so einfach, insbesondere dann nicht, wenn der Hund bereits an Dritte weiterverkauft wurde, wie in Ihrem Fall.
Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt.
Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen und ihn bei Bedarf auch weiterverkaufen, soweit nicht etwas Anderes wirksam im Kaufvertrag vereinbart wurde.
Selbst wenn Sie von dem Kaufvertrag mit der Käuferin zurücktreten könnten (wobei fraglich ist, ob der Weiterverkauf an B und die offensichtliche Täuschung gegenüber C Gründe für Ihren Rücktritt darstellen könnten), kommt hier die Schwierigkeit hinzu, dass die Hündin bereits weiterverkauft wurde.
Um die Hündin von B zurückzuerhalten, müssten Sie einen Herausgabeanspruch gegen B haben, was jedoch schwierig erscheint. Zum einen haben Sie mit B keinen Vertrag (den hat B ja mit Frau A) und im Zweifel ist B rechtmäßig im Wege des gutgläubigen Erwerbs Eigentümer der Hündin geworden und könnte dann, wie oben beschrieben, frei entscheiden, ob er Ihnen die Hündin verkauft oder sie Ihnen schenken möchte.
Lassen Sie sich daher bei weiterem Bedarf anwaltlich beraten, insbesondere müssten der Kaufvertag und die gesamte Ihnen vorliegende Korrespondenz eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus Ansprüche ergeben.