Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Ich hoffe, Ihre Anfrage hat sich mittlerweile erledigt und Sie haben Ihren Kater wohlbehalten wieder bei sich.
Sollte dies nicht der Fall sein, gilt Folgendes. Da Sie Ihren Kater zurückhaben möchten, geht es um einen Herausgabeanspruch. Sollten Sie den Kater verletzt zurückbekommen, wäre ein Schadensersatzanspruch gegen die Praxis zu prüfen, alternativ ob die Praxis den Kater auf eigene Kosten behandeln müsste.
Erst wenn der Kater nachweislich verstorben ist, kommt ein Schadensersatzanspruch für den Verlust Ihres Katers, sprich Ihres Eigentums infrage.
Um Ihre Ansprüche detaillierter prüfen zu können, müssten jedoch die Einzelheiten bekannt sein, wie z .B. war der Kater dort stationär aufgenommen oder waren Sie bei der Behandlung dabei, haben gesehen, dass das Fenster gekippt ist und haben ihn z. B. festgehalten, ist dies schon häufiger vorgekommen, etc.