zurück zur Übersicht Hundeverbot in Eigentumswohnung 28.08.2017 von Karin B. Liebes TASSO-Team, ich habe eine Frage zum Recht, Tiere in Mietwohnungen zu halten. Wir haben eine Eigentumswohnung in einem Objekt mit 24 Wohnungen, verteilt auf drei Wohneinheiten (Häuser). Nun hat ein Eigentümer für die Eigentümerversammlung den Antrag gestellt, in einer der drei Einheiten ein Hundehaltungsverbot auszusprechen. In dieser Einheit haben bereits zwei Mieter bzw. Eigentümer seit längerer Zeit Hunde, auch unsere Wohnung haben wir an ein Paar mit Hund vermietet. Auch in den anderen Häusern leben Hunde. Meine Fragen sind nun folgende. Darf so ein Verbot überhaupt beschlossen werden? Laut einem Urteil vom BGH dürfen doch auch Vermieter das Halten von Hunden und Katzen nicht mehr so einfach untersagen. Wer darf abstimmen? Alle Eigentümer aus allen Einheiten oder nur die aus diesem Haus?Muss die Entscheidung einstimmig sein oder reicht auch ein Mehrheitsbeschluss? Für wen würde das Verbot gelten? Nur für neue Mieter bzw. Eigentümer oder auch für bestehende Mietverhätnisse? Es wäre schön, wenn Sie mir helfen könnten. LG Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, so dass ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam sein könnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Fragen detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hausordnung etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage und Ihre Rechte prüfen zu lassen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Grundsätzlich ist die Haustierhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, so dass ein generelles Hundehaltungsverbot unwirksam sein könnte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann per Gemeinschaftsordnung allerdings die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln, z.B. Anleinpflicht für alle Hunde oder eben kein Freilauf der Katzen im Garten, etc. Die Rechtslage zur Hunde-und Katzenhaltung in Eigentumswohnungen ist sehr kompliziert. Um Ihre Fragen detailliert beantworten zu können reicht die kurze Sachverhaltsschilderung nicht aus, ein Blick in alle schriftlichen Dokumente (Grundbuchauszug, Kaufvertrag, Hausordnung etc.) ist notwendig. Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab. Wenden Sie sich am besten an einen Fachanwalt oder Fachanwältin für Wohnungseigentumsrecht um die Rechtslage und Ihre Rechte prüfen zu lassen.