Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Da Sie schreiben, dass die Katze sehr zutraulich ist und gepflegt aussieht, ist im Zweifel eher davon auszugehen, dass sie wie so viele Freigänger mehrere Futterstellen hat und nicht ausgesetzt wurde.
Wenn Sie die Katze zu sich nehmen möchten, sollten Sie zunächst eine ordnungsgemäße Fundmeldung im Sinne des § 965 BGB machen, um sich keiner Fundunterschlagung strafbar zu machen und die Sechsmonatsfrist in Gang zu setzen, nach der Sie Eigentümerin werden können, sofern sich weder der Eigentümer noch ein anderer Berechtigter meldet. Nach Ablauf von drei Jahren (§ 977 BGB) ist der Eigentumsübergang dann endgültig.
In Berlin können Sie sich hierfür an die „amtliche Tiersammelstelle“ wenden. Da Sie die Katze gern zu sich nehmen möchten, sollten Sie lediglich die Fundmeldung abgeben, sich dies schriftlich bestätigen lassen und die Katze wieder mitnehmen. Achten Sie darauf was Sie unterschreiben, damit Sie nicht unwissentlich Ihre „Finder-Rechte“ an das Tierheim o.ä. abzutreten, da der automatische Eigentumsübergang nach sechs Monaten dann nicht auf Sie, sondern auf das Tierheim erfolgt. Das Tierheim dürfte die Katze dann zwar an Sie vermitteln, allerdings ist es dazu nicht verpflichtet und Sie müssten im Zweifel die Schutzgebühr bezahlen.
Wenn Sie eine Transpondernummer und/oder eine Tätowierung erhalten haben, sollten Sie sich damit an TASSO und die anderen Register wenden und eine Fundmeldung aufgeben.