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Impfschaden mit Todesfolge

von Ulrike B.

Mein dreijähriger Golden-Retriever-Rüde wurde am 05.09.2017 mit Nobivag L4 und Nobivag LT geimpft. Direkt danach wurde er schwer krank, 3 Tage nach der Impfung bekam er starke Lähmungserscheinungen und hohes Fieber. Auf der Intensivstation in der Tierklinik verstarb er dann am 10.09.2017 durch Herzversagen. Durch Internetforen habe ich erfahren, dass es viele ähnliche Fälle gibt. Ich würde gern anderen Hunden und ihren Besitzern solch ein trauriges Schicksal ersparen. Wer ist verantwortlich dafür? Was kann ich tun? Der Imfpstoff Nobivag L4 sollte aus dem Verkehr gezogen werden, er hat böse, oft sogar tödliche Nebenwirkungen.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es tut mir leid, dass Sie sich aus diesem traurigen Anlass an mich wenden müssen.

Bei der Frage nach der Tierarzthaftung und insbesondere bei einem Impfschaden handelt es sich aber um ein sehr kompliziertes Gebiet, daher ist hier nur ein genereller Überblick möglich.

Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Tierarzt nicht die tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen eingesetzt hat, die von einem gewissenhaften Tierarzt erwartet werden können. Ein Behandlungsfehler liegt daher bei einer Pflichtverletzung des Tierarztes vor. Haftbar macht sich der Tierarzt aber erst dann, wenn ihm auch ein Verschulden an dieser Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Hier zeigt sich warum dieses Rechtsgebiet für Tierhalter so schwierig ist, da der Tierhalter die Pflichtverletzung beweisen können muss. Ohne einen Sachverständigen sind diese Fragen in der Regel nicht zu beantworten. Der Tierarzt wiederum muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

Anders ist es allerdings, wenn der Tierarzt seiner Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist. Die fehlende Dokumentation spricht dann gegen den Tierarzt und kehrt die Beweislast um. Der Tierarzt muss nun seinerseits beweisen, dass der Schaden auch bei einer fehlerfreien Behandlung eingetreten wäre. Die Höhe des jeweiligen Schadensersatzes richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Ebenfalls zu einer Beweislastumkehr kommt es bei einem groben Behandlungsfehler des Tierarztes, z.B. bei einem Befunderhebungsfehler, so der BGH in seinem aktuellen Urteil vom 10.05.2016 – Az. VI ZR 247/15. Allerdings muss zunächst der „grobe Behandlungsfehler“ mittels eines Sachverständigen bestätigt werden.

In Ihrem Fall sind daher einige Frage zu klären und rechtlich zu bewerten. Unstreitig ist, dass es sich um einen zugelassenen Impfstoff handelt. Die Impfung gegen Leptospirose ist laut der ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (StIKo Vet) dringend notwendig. Hinzu kommt das allgemeine Risiko, dass jede Impfung, ob beim Menschen oder einem Tier Nebenwirkungen, die unter Umständen zum Tode führen können, haben kann. Des Weiteren müsste abgeklärt werden, ob Ihr Hund vor der Impfung gesund gewesen ist, da nur gesunde Tiere geimpft werden sollten, ob es sich um eine Nachimpfung oder eine Grundimmunsierung handelte etc. Auch müsste z.B. durch einen Obduktionsbericht nachgewiesen werden, dass die Impfung zum Tode geführt hat, allein der enge zeitliche Zusammenhang reicht dafür leider nicht aus.

Wenden Sie sich bei weiterem Beratungsbedarf an einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht oder zunächst an die zuständige Landestierärztekammer.

 

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