Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Im deutschen Vertragsrecht gilt zunächst der Grundsatz, dass Verträge von beiden Vertragsparteien einzuhalten sind.
Die Vertragsklausel, die Ihnen eine Kastrationsverpflichtung auferlegt, könnte unwirksam sein, da sie gegen § 6 des Tierschutzgesetzes verstößt. Dies müßte aber im Zweifel ein Gericht klären.
Gemäß § 6 des Tierschutzgesetzes ist es jedoch verboten, einem Wirbeltier vollständig oder teilweise Organe zu entnehmen. Ausnahmen von diesem Verbot gelten nur dann, wenn im Einzelfall u.a. eine medizinische Notwendigkeit vorliegt oder eine Kastration zum Schutz des Tieres unerlässlich ist. Meines Erachtens ist eine pauschale Klausel, die keine Ausnahmen vorsieht jedoch unwirksam, wenn grundlos eine gesunde Katze kastriert werden müsste. Allerdings kommen die Umstände Ihres Einzelfalles hinzu, z.B. also aus welchem Grunde die Kastration vorgenommen werden soll, ob es sich um einen Freigänger handelt, etc.
Von diesem Ergebnis ist abhängig, ob der Verkäufer die Katze zurückfordern kann, rechtlich gesprochen, ob ihm ein Rücktrittsrecht aufgrund der fehlenden Kastration zusteht oder er eine Vertragsstrafe fordern kann, sofern vorhanden, wenn Sie gegen diese Klausel verstoßen.
Hierzu gibt es eine Gerichtsentscheidung des AG Alzey vom 14.06.1996 (Az. 22 C 903/95), das jedoch in dem dort entschiedenen Einzelfall keinen Verstoß gegen eine solche Klausel sah, da die betreffende Hündin aufgrund Vorerkrankungen nachweislich schon aus medizinischen Gründen nicht kastriert werden sollte. Über die allgemeine Frage, ob eine solche Klausel per se unwirksam ist, mußte das Gericht daher nicht mehr entscheiden.
Ob die konkrete Klausel wirksam ist, hängt daher von der Formulierung ab, daher kann dies erst nach Vorlage des gesamten Vertragstextes sinnvoll beurteilt werden.