Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich es häufig, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters, wie in Ihrem Fall nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten.
Den einmal verkauften Hund zurückzuerhalten ist nicht so einfach. Ich kann Ihre Sorge um das gesundheitliche Wohl der Hündin gut nachvollziehen. Da jedoch Emotionen im Recht keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, den Hund übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, muss sich darüber im Klaren sein, dass er das Eigentum an seinem Hund endgültig aufgibt und sich von dem Hund endgültig trennt.
Der neue Eigentümer kann dann (unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Normen) frei über den Hund verfügen.
Um den Hund zurückzuerhalten, müssten Sie einen Herausgabeanspruch gegen die Eigentümer haben, was jedoch schwierig erscheint. Hierfür müsste Ihnen entweder ein vertragliches oder ein gesetzliches Rücktrittsrecht zustehen. Hier wäre zu prüfen, ob die Gewichtszunahme ein „Haltungsfehler“ im Sinne des Vertrages ist und wenn ja, ob Sie die Eigentümer nachweislich aufgefordert haben, diesen abzustellen und sie dies verweigern oder ob „sonstige Gründe“ vorliegen, die eine Unzumutbarkeit des Verbleibs dort belegen.
Da diese Formulierung sehr offen ist, müssten zunächst der Vertrag, die Korrespondenz zwischen Ihnen und die Fotos eingesehen werden und die gesamten Einzelheiten bekannt sein.
Da ein Rechtsstreit, der notfalls von einem Gericht geprüft und entschieden werden müsste, sehr viel Zeit in Anspruch nehmen kann, könnten Sie sich auch schon an das zuständige Veterinäramt wenden und den Fall dort sachlich und objektiv schildern, da diese Behörde für die Prüfung der artgerechten Haustierhaltung zuständig ist. Bei Verstößen gegen das Tierschutzgesetz kann es mittels geeigneter Auflagen eingreifen. Sollte die Hündin bereits derart fettgefüttert worden sein, dass sie Schmerzen hat und der Zustand bereits Leiden verursacht oder lebensbedrohlich ist, könnte sogar ein strafbarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz gegeben sein, der gemäß § 17 Tierschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.