Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider erlebe ich die geschilderte Situation, dass Menschen ihre Tiere aufgrund der Lebensumstände abgeben müssen und die Tiere dann nach einiger Zeit, wenn sich die Umstände gebessert haben oder auch wenn Sie mit dem Verhalten des neuen Halters nicht zufrieden sind, wieder zurückhaben möchten. Dies ist jedoch nicht so einfach. Die vorherigen Eigentümer müssen sich darüber im Klaren sein, dass wer mit einem anderen freiwillig einen Kaufvertrag bzw. Schutzvertrag abschließt, das Tier übergibt und im Gegenzug den Kaufpreis bzw. eine Schutzgebühr erhält, dass er damit das Eigentum an seinem Tier endgültig aufgibt. Dass Sie keinen schriftlichen Vertrag gemacht haben, ändert daran nichts, da auch ein mündlicher Kaufvertrag und die nachweislich geleistete Anzahlung wirksam sind.
Von dem Vertrag kann der ehemalige Eigentümer daher nur dann zurücktreten, wenn Sie beide dies entweder vereinbart haben oder wenn ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie kein wirksames Rücktrittsrecht vereinbart haben, zudem müsste die Verkäuferin dies beweisen können. Für ein gesetzliches Rücktrittsrecht gibt es in Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte.
Sie können daher die Herausgabe ablehnen und sich auf den Eigentumserwerb berufen. Sie sollten die zweite Rate unter Zeugen/per Überweisung umgehend bezahlen, damit auch der vereinbarte Kaufpreis vollständig bezahlt wurde.
Versuchen Sie wenn überhaupt nur noch schriftlich mit der Vorbesitzerin zu kommunizieren, um in einem möglichen Rechtsstreit Beweise zu haben. Sollten Sie sich belästigt oder eingeschüchtert fühlen, sollten Sie entweder einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen und/oder je nach Situation überlegen, ob eine Strafanzeige sinnvoll ist. Spätestens wenn die Vorbesitzerin einen Anwalt oder eine Anwältin einschaltet und die Rückgabe des Hundes fordern oder wohlmöglich Strafanzeige erstatten, sollten auch Sie sich anwaltlich vertreten lassen.