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Kater geht in fremde Wohnzimmer

von Eva H.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich besitze einen Siamkater, der als kastrierter Freigänger auch in die Gärten und Terrassen der Nachbarshäuser geht. Viele meiner Nachbarn sind Rentner verbringen viel Zeit im Garten. Da mein Kater sehr anhänglich, verschmust ist und sich auch mit Hunden gut versteht, haben viele Nachbarn angefangen, ihn zu füttern, ins Haus mitzunehmen, ihm Decken und Kissen zum Schlafen hingelegt, etc. Der Kater besitzt also div. Futter- und Schlafplätze überall in der Nachbarschaft. Anfangs hat mich das wenig begeistert, aber ich wollte den Kater auch nicht im Haus einsperren. Nun hat aber leider heute zum ersten Mal eine Nachbarin geklingelt und sich darüber beschwert, dass der Kater würde einfach durch ihre offene Terrassentür in die Wohnung kommt. Sie möchte ihn dort nicht haben und obwohl sie versucht hat, ihn zu vertreiben, kommt er immer wieder. Ich habe mich entschuldigt, woraufhin sie nur meinte, es wäre meine Pflicht, dafür zu sorgen, dass der Kater nicht auf ihre Terrasse und schon gar nicht in ihre Wohnung kommt. Ich solle den Kater entweder einsperren oder meinen Garten/Terrasse mit Netzen sichern, dass der Katern nicht zu ihr kommt. Da ich auch einen Hund habe, werde ich meine Terrasse sicher nicht mit Netzen einkleiden. Andererseits will ich den Kater (der nun auch sein ganzes Leben Freigang hatte) nicht einsperren. Meine Frage ist nun, wie die Rechtslage hierzu aussieht. Bin ich rechtlich /gesetzlich dazu verpflichtet dafür zu sorgen, dass der Kater nicht in die Wohnung der Nachbarin geht ? Und wie kann ich ihn davon abhalten? Zumal er bei den anderern Nachbarn gelernt hat, dass er dort Futter und Streicheleinheiten bekommt... Für eine Antwort/Tipps bin ich Ihnen sehr, sehr dankbar! Mit freundlichen Grüßen, Eva H.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Die geschilderte Situation, dass sich Nachbarn über Freigänger ärgern, beschäftigt die Gerichte regelmäßig.

Exemplarisch soll das Urteil des Landgerichts Hildesheim aus dem Jahre 2003 genannt werden. Danach muss ein Nachbar in einer ländlicheren Gegend zwar eine (andere Gerichte sprechen von zwei) Katze seines Nachbarn auf seinem Grundstück dulden, kann aber die Abschaffung weiterer Katzen fordern.

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 06.10.2009 (Az. 8 S 142/09) unter anderem zu der Frage Stellung genommen, ob der Nachbar über das Betreten des Gartens bzw. einer Dachterrasse hinaus auch die Verschmutzung dieser Katzenkot und das Betreten der Wohnung dulden muss. Dies ist im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten im Rahmen des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme im Einzelfall zu entscheiden. Das Gericht kam in seiner Entscheidung dazu, dass der Nachbar weder die Verschmutzung mit Kot noch das Betreten der Wohnung nicht dulden muss und verurteilte den Katzenhalter dazu, seine Katzen so zu halten, dass diese bei dem Nachbar keine Verschmutzungen durch Kot hinterlassen und nicht mehr die Wohnung betreten.

Zwar müsste in Ihrem Fall Ihre Nachbarin beweisen können, dass es auch tatsächlich IHR Kater ist, der Anlass des Ärgers ist, aus Ihrer Schilderung ist aber zu entnehmen, dass es sich wahrscheinlich tatsächlich um ihn handelt. Sie müssen daher Ihren Kater nicht einsperren und dieser dürfte auch weiterhin den Garten des Nachbarn betreten, nur eben nicht die Wohnung. Lassen Sie sich z.B. von einem Katzenpsychologen beraten. Da dies wahrscheinlich praktisch sehr schwierig werden wird, versuchen Sie unbedingt die Angelegenheit friedlich aus der Welt zu schaffen um einen Prozess und/oder einen Nachbarschaftsstreit, der nicht selten in einem regelrechten Nachbarschaftskrieg endet, zu vermeiden.

Da im Alltag Probleme mit den Haustieren oft nur vorgeschoben werden, weil der Nachbar sich nicht traut den eigentlichen Grund seines Ärgers anzusprechen, versuchen Sie daher in einem friedlichen Gespräch mit der Nachbarin herauszufinden, ob es vielleicht einen anderen Grund für ihren Ärger gibt, um die Lage zu klären.

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