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Mietschaden durch Katze

von Barbara B.

Liebe Frau Fries, als mein mittlererweile verstorbener Kater an Krebs erkrankte, hatte er die Macke im Flur an die Einbauschranktüren und die Wohnugstüre zu pinkeln bzw. zu markieren. Ich hatte den Versicherungsbetreuer vor ein paar Jahren gefragt, ob evtl. Schäden, auch solche Schäden, durch meine Katzen in meiner Haftpflicht mitversichert sind und er meinte nur durch einen Zusatz. Diesen habe ich dann selbstverständlich gemacht, was die Versicherung natürlich auch verteuerte. Nun, habe ich einen Kostenvoranschlag von einem Schreiner bei der Versicherung eingereicht und obwohl es deutlich ersichtbar ist, daß sich die Reparatur nur auf das notwendigste bezieht, lehnt die LVM mit Begründung Abnützung, Verschleiß bzw. übermäßige Beanspruchung, die Kostenübernahme ab. Ist das normal, oder gibt es da auch andere Regelungen, denn dann hätte ich mir die Mehrkosten für den Zusatz sparen können? Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Barbara B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Hier geht es um zwei verschiedene Aspekte. Zunächst die Frage nach der Ablehnung der Versicherung. Unabhängig von der Versicherungsgesellschaft, sind Verschleißschäden etc., also alle Schäden, die über einen längeren Zeitraum durch regelmäßiges Verhalten des Tieres, verursacht werden, ausgeschlossen, so dass die Versicherung sich wahrscheinlich zu Recht auf den Haftungsausschluss berufen kann.

Da Sie jedoch schreiben, dass Sie gezielt diese Schäden versichert haben wollten, ist zu prüfen, ob eine Falschberatung vorliegt und ob Sie einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Versicherungsbetreuer (sofern er selbstständiger Makler ist) oder die gegen die Versicherung haben. Hierfür müssten dann die entsprechenden Unterlagen eingesehen werden, insbesondere das Beratungsprotokoll.

Wenden Sie sich dafür entweder an einen Rechtsanwalt für Versicherungsrecht oder an den Versicherungsombudsmann. 

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