Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Nein, ein Gewohnheitsrecht für Hunde gibt es nicht. Ich nehme an, wenn dieser Hundehalter selbst betroffen wäre und fremde Hunde auf sein Grundstück koten würden, würde er sich bestimmt auch nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ verweisen lassen.
Sie als Grundstückseigentümer sind gemäß §§ 858 ff., 903, 1004 BGB berechtigt zu entscheiden, wem Sie das Recht einräumen Ihr Grundstück zu betreten und in Ihrem Falle noch wichtiger, wem Sie dieses Recht gerade nicht zusprechen und das Betreten also verbieten (sei es Hund oder Mensch).
Ihnen stehen theoretisch verschiedene Möglichkeit zur Verfügung.
Zivilrechtlich können Sie Ihren Unterlassungsanspruch gelten machen (das Betreten lassen des Hundes Ihres Grundstücks, das Verschmutzens durch Kot und Urin und auch das Betreten des Halters, sofern er den Kot entfernen möchte, etc.) Wird Ihr Grundstück/Ihr Eigentum beschädigt, kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.
Strafrechtlich könnten Sie Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen wegen Hausfriedensbruchs. Ob durch das Koten eine Beleidigung o. ä. vorliegt könnte auch geprüft werden. Bei Beschädigungen käme eine strafbare Sachbeschädigung hinzu, sofern dem Hundehalter ein Vorsatz nachgewiesen werden könnte.
Keinesfalls dürfen Sie (ohne oder gegen dessen Willen) Foto- oder Videoaufnahmen des jeweiligen Hundehalters machen, da dies gegen dessen Recht am eigenen Bild verstößt (unabhängig davon, ob er auf der öffentlichen Straße oder auf Ihrem Grundstück steht). Da Tiere gemäß der Rechtsprechung jedoch kein solches Recht am eigenen Bild haben, dürften Sie den Hund auf Ihrem Grundstück fotografieren und/oder filmen.
Soweit die Theorie. Da Sie schreiben, dass Sie neu dorthin gezogen sind und die Hundehalter Ihnen ohnehin deswegen schon nicht so freundlich gesinnt sind, sollten Sie gut überlegen, ob Sie tatsächlich mit diesen rechtlichen Mitteln vorgehen wollen. Aus solchen Anlässen können sich regelrechte Nachbarschaftskriege entwickeln. Sie könnten daher z. B. versuchen, die Kontaktdaten des Hundehalters herauszufinden und den zuständigen Schiedsmann einschalten, um die Situation dort gütlich aufzulösen. Um das Betreten jedoch zuverlässig und kurzfristig zu stoppen, bleibt Ihnen wahrscheinlich letztlich nur der Einbau eines (provisorischen) Tors übrig, um das Grundstück „dicht“ zu machen.