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Gewohnheitsrecht für Hunde

von Michael W.

Sehr geehrte Frau Fries, meine Frau und ich haben ein Haus auf einem in der Vergangenheit seit Jahrzenten brachliegenden Grundstück gebaut. Dies ist ein Eckgrundstück, auf dem früher wilde Büsche und Bäume wuchsen, und daher war dieses Grundstück ein beliebtes Ziel für Spaziergänger mit Hunden. Während der Bauphase haben uns Nachbarn darauf angesprochen, wie schade es wäre, dass durch den Bau ihre Hundewiese verschwinden würde. Wir wohnen jetzt seit einem Jahr in dem neuen Haus und das Grundstück ist komplett eingezäunt. Auf dem Grundstück haben wir eine ca. zehn Meter lange Einfahrt, die zum Haus führt. Sowohl aus Optik- als auch aus Kostengründen haben wir bisher noch kein Tor an der Einfahrt. Des öfteren habe ich mittlerweile Nachbarn auf dem Fußweg vor der Einfahrt stehen sehen und beobachtet, wie sie ihre Hunde auf unser Grundstück laufen lassen und die Hunde auf dem Rasen oder auf den Pflastersteinen Kothaufen absetzen. Sobald die Hunde das Grundstück verlassen, wird der Spaziergang fortgesetzt. Darauf angesprochen, die Hunde bitte nicht auf unser Privatgrundstück laufen zu lassen, bekam ich die Antwort des Hundehalters, dass er selbst unser Grundstück ja nicht betreten würde und dass der Hund schon immer sein Geschäft da gemacht hätte und somit schließlich ein Gewohnheitsrecht hat. Gibt es so etwas wie ein Gewohnheitsrecht für Hunde? Darf der Besitzer eines Tieres ein fremdes Grundstück selbstständig betreten, um dort Kothaufen zu entfernen? Ist es mir erlaubt, ein Foto von der auf öffentlichem Gehweg stehenden Person zu machen, während sie vor unserer Einfahrt steht und auf ihren Hund wartet?

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Nein, ein Gewohnheitsrecht für Hunde gibt es nicht. Ich nehme an, wenn dieser Hundehalter selbst betroffen wäre und fremde Hunde auf sein Grundstück koten würden, würde er sich bestimmt auch nicht auf ein „Gewohnheitsrecht“ verweisen lassen.  

Sie als Grundstückseigentümer sind gemäß §§ 858 ff., 903, 1004 BGB berechtigt zu entscheiden, wem Sie das Recht einräumen Ihr Grundstück zu betreten und in Ihrem Falle noch wichtiger, wem Sie dieses Recht gerade nicht zusprechen und das Betreten also verbieten (sei es Hund oder Mensch).

Ihnen stehen theoretisch verschiedene Möglichkeit zur Verfügung.

Zivilrechtlich können Sie Ihren Unterlassungsanspruch gelten machen (das Betreten lassen des Hundes Ihres Grundstücks, das Verschmutzens durch Kot und Urin und auch das Betreten des Halters, sofern er den Kot entfernen möchte, etc.) Wird Ihr Grundstück/Ihr Eigentum beschädigt, kommen auch Schadensersatzansprüche in Betracht.

Strafrechtlich könnten Sie Strafanzeige erstatten und Strafantrag stellen wegen Hausfriedensbruchs. Ob durch das Koten eine Beleidigung o. ä. vorliegt könnte auch geprüft werden. Bei Beschädigungen käme eine strafbare Sachbeschädigung hinzu, sofern dem Hundehalter ein Vorsatz nachgewiesen werden könnte.

Keinesfalls dürfen Sie (ohne oder gegen dessen Willen) Foto- oder Videoaufnahmen des jeweiligen Hundehalters machen, da dies gegen dessen Recht am eigenen Bild verstößt (unabhängig davon, ob er auf der öffentlichen Straße oder auf Ihrem Grundstück steht). Da Tiere gemäß der Rechtsprechung jedoch kein solches Recht am eigenen Bild haben, dürften Sie den Hund auf Ihrem Grundstück fotografieren und/oder filmen.

Soweit die Theorie. Da Sie schreiben, dass Sie neu dorthin gezogen sind und die Hundehalter Ihnen ohnehin deswegen schon nicht so freundlich gesinnt sind, sollten Sie gut überlegen, ob Sie tatsächlich mit diesen rechtlichen Mitteln vorgehen wollen. Aus solchen Anlässen können sich regelrechte Nachbarschaftskriege entwickeln. Sie könnten daher z. B. versuchen, die Kontaktdaten des Hundehalters herauszufinden und den zuständigen Schiedsmann einschalten, um die Situation dort gütlich aufzulösen. Um das Betreten jedoch zuverlässig und kurzfristig zu stoppen, bleibt Ihnen wahrscheinlich letztlich nur der Einbau eines (provisorischen) Tors übrig, um das Grundstück „dicht“ zu machen. 

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