Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen das Tierheim zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden und insbesondere hinsichtlich des Gesundheitszustandes und eines möglichen Haftungsausschlusses geprüft werden.
In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei also rechtlich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht (abhängig vom Sitz des Tierheims) folgen würde, ist daher leider nicht abzusehen.
Unterstellt man, dass es sich um Kaufverträge handelt, stehen dem Käufer eines kranken also “mangelhaften“ Tieres im Sinne des BGB, verschiedene Rechte zu. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer jedoch –außer in akuten Notfällen- VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer/das Tierheim das Tier auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt.
In Ihrem Fall müsste daher anhand von Tierärztlichen Berichten etc. geprüft werden, ob ein Notfall nachgewiesen werden kann, da Sie das Tierheim erst zwei Tage später über die Krankheit informiert haben. Sofern Sie die Mitteilung schriftlich gemacht haben, müsste auch der genaue Wortlaut geprüft werden, da die reine Mitteilung der Krankheit nicht für die gesetzlich geforderte „Aufforderung zur Nachbesserung“ ausreicht. Auch die Antworten des Tierheims müßten eingesehen werden, also ob grundsätzliche Bereitschaft besteht sich an den entstandenen Kosten zu beteiligen oder ob dies grundsätzlich abgelehnt wird und mit welcher Begründung.
Zu prüfen wäre auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung. Hierfür müssen Sie jedoch u.a. nachweisen können, dass der Tierschutzverein Kenntnis von den Umständen hatte/hätte haben müssen und Sie vorsätzlich hierüber nicht unterrichtet hat. Der Nachweis der böswilligen Täuschung ist in der Praxis leider sehr schwierig zu führen.
Neben den Schadensersatz für die Tierarzt- und Fahrtkosten für die Behandlung des neuen Katers, sind auch die dadurch weiteren entstanden Kosten für die Behandlung des bereits vorhandenen Katers, die Entsorgung der Möbel, etc. als so genannter „Mangelfolgeschaden“ zu prüfen.
Bei Bedarf können Sie auch das zuständige Veterinäramt in Kenntnis setzen.
Sofern noch geschehen, könnten Sie nun das Tierheim z.B. schriftlich auffordern Ihnen den gesamten bisher entstandenen Schaden (Tierarztkosten, Fahrtkosten, verunreinigte Gegenstände, etc.) zu ersetzten. Benennen Sie ein konkretes Datum als Zahlungsfrist und behalten Sie sich weitere rechtliche Schritte vor. Zu Beweiszwecken sollten Sie dieses Schreiben per Einschreiben oder Fax versenden. Sollte das Tierheim sich weigern, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Tierrecht über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Vorgehens gegen das Tierheim beraten lassen.