Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider schreiben Sie nicht, ob Sie zusammen mit der Bekannten in deren Auto unterwegs waren oder ob Sie sich deren Auto geliehen haben und die Bekannte nicht dabei war.
Zunächst grundsätzliches vorweg, unabhängig davon, ob sie dabei war ohne nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch schreibt in § 833 BGB vor, dass ein Tierhalter alle Schäden ersetzen muss, die sein Tier verursacht, bei Verletzungen eines Menschen ist auch Schmerzensgeld zu zahlen. Diese Haftung ist sehr weitreichend und kann auch Verletzungen umfassen, die der Hund nicht direkt, sondern nur mittelbar hervorgerufen hat. Daher sollte jeder (!) Hundehalter, so wie von Ihnen auch gemacht, eine Hundehalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Um ein gerechtes Ergebnis zu bekommen, muss aber eine möglicherweise vorliegende “Mitschuld“ des Verletzten abgezogen werden, so dass der Halter dann auch nur einen Teil der Kosten erstatten muss.
Hieran knüpft die Versicherung offensichtlich an und ist der Meinung, die Geschädigte habe ein Mitverschulden. Ob dies überhaupt gegeben ist und wenn ja ob dies tatsächlich die Hälfte ausmacht, was mir allein aus Ihrer Schilderung sehr hoch erscheint, kann erst konkret beurteilt werden, wenn die Einzelheiten bekannt sind, insbesondere ob Ihre Bekannte bei der Fahrt dabei war, ob das Auto schon vorher (durch den eigenen Hund der Bekannten beschädigt worden war, die Höhe des vorveranschlagten Schadens etc.). Ein solcher Schaden ließe sich letztlich nur vermeiden, wenn der Hund in einer gesicherten Autotransportbox befördert wird, so dass er nichts zerstören kann.
Wenden Sie sich daher bei Bedarf mit den Schreiben der Versicherung sowie den anderen Unterlagen an eine/n spezialisierten Anwalt/in. Alternativ kann auch Ihre Bekannte sich anwaltlich beraten lassen, ob und wie sie ihren Schadensersatzanspruch gegen Sie als Hundehalterin zum Großteil bzw. im Ganzen von der Versicherung erstattet bekommen kann.