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Rücktritt von einer Pflegestelle

von Julia V.

Ich habe seit kurzem einen Hund als Pflegestelle von einem TSV übernommen. Nun Treffen aber einige große Probleme auf einander so das ich den Hund nicht behalten kann. Ich stehe der artig unter Stress das ich weder Schlafen, Essen noch sonst etwas kann, was es mir fast unmöglich macht meiner Arbeit nachzugehn und mich auch noch um den Hund zukümmern. Der Hund bellt ab und an Nachts was mit Stress bereitet da das Haus hellhöriger ist als gedacht und wenn sie Nachts bellt die Mieter unter und über mir weckt, dadurch komm ich nicht zum Schlafen da ich aufpasse das sie nicht bellt. Ich bekomme zwar unterstützung meiner Eltern doch nun Haben wir bemerkt das mein Vater auf Hunde Allergisch ist dadurch kann sie dort auch nicht oft bleiben. Auch haben wir zwei Katzen die mit dem Hund nun gearnicht klar kommen. Dem Hund bekommt auch meine Schichtarbeit nicht da sie Regelmäßigkeit benötigt. ICh habe nun den TSV gebeten den Hund wieder zunehmen dieser weigert sich und sagt das der Hund bei mir bleiben solle bis sie einen Platz für ihn gefunden haben. Ich bin aber dazu nicht in der Lage. Kann mich der Verein zwingen einen Hund zubehalten der mir nicht gehört den ich aber auch nicht weiter Vermitteln darf da er mir nciht gehört. VG

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um Ihre Frage verbindlich beantworten zu können, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt (insbesondere, ob es sich um einen Verein handelt, der ausschließlich mit Pflegestellen arbeitet oder ob ein Tierheim angeschlossen ist) sein und insbesondere auch der (schriftliche) Pflegestellenvertrag eingesehen werden. Sofern der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde, müsste zusätzlich die gesamte Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus verbindliche Vereinbarungen ergeben.

Da bei einem Pflegestellenvertrag gerade kein Eigentum auf die Pflegestelle übergehen soll, ist dies rechtlich ein Verwahrungsvertrag nach den §§ 688 ff. BGB. Der Hinterleger, also der Verein kann -unabhängig davon, was vereinbarte wurde, gemäß § 695 BGB jederzeit den Hund zurückfordern. Anderseits kann der Verwahrer, also die Pflegestelle, gemäß § 696 BGB den Verein auffordern, den Hund wieder zurückzunehmen. In diesem Fall ist allerdings wichtig, was genau zwischen Ihnen und dem Verein vereinbart wurde, da Sie nur dann jederzeit die Rücknahme des Hundes fordern können, wenn keine Zeit für die Aufbewahrung vereinbart ist. Eine vorzeitige Rücknahme, also vor Ablauf der vereinbarten Verwahrungsfrist ist dann nur noch möglich, wenn ein „wichtiger Grund“, so das Gesetz, vorliegt. Ob Ihre Umstände einen solchen Grund darstellen, müsste geprüft werden. Des Weiteren muss, soweit ein schriftlicher Vertrag vorliegt, geprüft werden, ob die Rückgabe an den Verein geregelt ist, z.B. dass dem Verein eine Frist gewährt werden muss, um eine geeignete neue Pflegestelle zu finden, etc.

Gemäß § 691 BGB ist der Verwahrer grundsätzlich nicht berechtigt, den Pflegehund an einen anderen weiterzugeben. Da ich annehme, dass die Weitergabe an einen Dritten ohne/gegen den Willen des Vereins vertraglich ausgeschlossen ist und im Zweifel mit einer Vertragsstrafe bedroht ist, sollten Sie den Hund nur an den Verein zurückgeben.

Sollten Sie den Verein bereits ordnungsgemäß und nachweislich zur Rücknahme aufgefordert haben, könnten Ihnen durch die (endgültige) Weigerung des Vereins Schadensersatzansprüche zustehen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Aufbewahrung geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf möglich kurzfristig mit dem Vertrag und der gesamten Korrespondenz an einen Anwalt für Tierrecht, sofern der Verein den Hund nicht zwischenzeitlich schon zurückgenommen hat.

 

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