Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Um Ihre Frage verbindlich beantworten zu können, müsste der gesamte Sachverhalt bekannt (insbesondere, ob es sich um einen Verein handelt, der ausschließlich mit Pflegestellen arbeitet oder ob ein Tierheim angeschlossen ist) sein und insbesondere auch der (schriftliche) Pflegestellenvertrag eingesehen werden. Sofern der Vertrag nur mündlich geschlossen wurde, müsste zusätzlich die gesamte Korrespondenz zwischen Ihnen und dem Verein eingesehen werden, um zu prüfen, ob sich hieraus verbindliche Vereinbarungen ergeben.
Da bei einem Pflegestellenvertrag gerade kein Eigentum auf die Pflegestelle übergehen soll, ist dies rechtlich ein Verwahrungsvertrag nach den §§ 688 ff. BGB. Der Hinterleger, also der Verein kann -unabhängig davon, was vereinbarte wurde, gemäß § 695 BGB jederzeit den Hund zurückfordern. Anderseits kann der Verwahrer, also die Pflegestelle, gemäß § 696 BGB den Verein auffordern, den Hund wieder zurückzunehmen. In diesem Fall ist allerdings wichtig, was genau zwischen Ihnen und dem Verein vereinbart wurde, da Sie nur dann jederzeit die Rücknahme des Hundes fordern können, wenn keine Zeit für die Aufbewahrung vereinbart ist. Eine vorzeitige Rücknahme, also vor Ablauf der vereinbarten Verwahrungsfrist ist dann nur noch möglich, wenn ein „wichtiger Grund“, so das Gesetz, vorliegt. Ob Ihre Umstände einen solchen Grund darstellen, müsste geprüft werden. Des Weiteren muss, soweit ein schriftlicher Vertrag vorliegt, geprüft werden, ob die Rückgabe an den Verein geregelt ist, z.B. dass dem Verein eine Frist gewährt werden muss, um eine geeignete neue Pflegestelle zu finden, etc.
Gemäß § 691 BGB ist der Verwahrer grundsätzlich nicht berechtigt, den Pflegehund an einen anderen weiterzugeben. Da ich annehme, dass die Weitergabe an einen Dritten ohne/gegen den Willen des Vereins vertraglich ausgeschlossen ist und im Zweifel mit einer Vertragsstrafe bedroht ist, sollten Sie den Hund nur an den Verein zurückgeben.
Sollten Sie den Verein bereits ordnungsgemäß und nachweislich zur Rücknahme aufgefordert haben, könnten Ihnen durch die (endgültige) Weigerung des Vereins Schadensersatzansprüche zustehen könnten und die Möglichkeit einer anderweitigen Aufbewahrung geprüft werden. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf möglich kurzfristig mit dem Vertrag und der gesamten Korrespondenz an einen Anwalt für Tierrecht, sofern der Verein den Hund nicht zwischenzeitlich schon zurückgenommen hat.