Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Anwendbar ist die Hundesteuersatzung der Stadt Hameln. Dort sind sowohl die zu zahlenden Hundesteuersätze, der Beginn der Hundesteuerpflichtigkeit und auch die Folgen der Nichtanmeldung zu finden.
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung muss der Hund mit dem ersten Tag der Aufnahme versteuert werden, Welpen allerdings erst ab dem 3. Lebensmonat. Anzuzeigen ist dies gemäß § 8 binnen 14 Tagen. Zudem müssen die Hunde gemäß § 8 außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundemarke tragen. Gemäß § 3 Absatz 1 beträgt der jährliche Steuersatz für den ersten Hund 78,- € und für den zweiten 120,- €.
Vorsätzliche oder leichtfertigte Verstöße gegen die oben genannten Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die -theoretisch- gemäß § 9 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- € geahndet werden können. Hinzu kommt die Nachzahlung der bisher nicht gezahlten Steuern, soweit diese noch nicht verjährt sind (5 Jahre).
Des Weiteren gilt das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), wonach die Hunde zudem beim Ordnungsamt gemeldet ( § 7) und zusätzlich auch im Zentralregister ( § 16) angemeldet werden müssen. Dem Ordnungsamt müssen eine Haftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen (§ 5), die Kennzeichnung des Hundes mittels eines Transponders (§ 4) und ein Sachkundenachweis (§ 3) nachgewiesen werden.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflichten verstößt, handelt gemäß § 18 ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße von ebenfalls bis zu 10.000,- € geahndet werden kann.