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Anmeldung bei der Stadt

von Sabine K.

Sehr geehrte Frau Fries, Ich wollte nur gerne einmal wissen, was für Strafen anfallen werden, wenn ich zwei Hunde nachmelde. Ich habe schon mal eine Anmeldung losgeschickt, aber die kam wohl nicht bei der Stadt an und dann habe ich ehrlich gesagt auch nicht mehr daran gedacht. Einen Hund habe ich 4 Jahre bereits und den anderen bisschen über ein Jahr. Den zweiten habe ich allerdings in der Tat vergessen anzumelden. Auf was muss ich mich denn gefasst machen, wenn ich die Anmeldung nachreiche ? Vielen Dank für Ihre Hilfe Mit freundlichen Grüßen Sabine K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Anwendbar ist die Hundesteuersatzung der Stadt Hameln. Dort sind sowohl die zu zahlenden Hundesteuersätze, der Beginn der Hundesteuerpflichtigkeit und auch die Folgen der Nichtanmeldung zu finden.

Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 der Satzung muss der Hund mit dem ersten Tag der Aufnahme versteuert werden, Welpen allerdings erst ab dem 3. Lebensmonat. Anzuzeigen ist dies gemäß § 8 binnen 14 Tagen. Zudem müssen die Hunde gemäß § 8 außerhalb einer Wohnung oder eines umfriedeten Grundbesitzes eine gültige, deutlich sichtbare Hundemarke tragen. Gemäß § 3 Absatz 1 beträgt der jährliche Steuersatz für den ersten Hund 78,- € und für den zweiten 120,- €.

Vorsätzliche oder leichtfertigte Verstöße gegen die oben genannten Pflichten stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die -theoretisch- gemäß § 9 mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,- € geahndet werden können. Hinzu kommt die Nachzahlung der bisher nicht gezahlten Steuern, soweit diese noch nicht verjährt sind (5 Jahre).

Des Weiteren gilt das Niedersächsische Hundegesetz (NHundG), wonach die Hunde zudem beim Ordnungsamt gemeldet ( § 7) und zusätzlich auch im Zentralregister ( § 16) angemeldet werden müssen. Dem Ordnungsamt müssen eine Haftpflichtversicherung, mit einer Mindestversicherungssumme von 500 000 Euro für Personenschäden und von 250 000 Euro für Sachschäden abzuschließen (§ 5), die Kennzeichnung des Hundes mittels eines Transponders (§ 4) und ein Sachkundenachweis (§ 3) nachgewiesen werden.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Pflichten verstößt, handelt gemäß § 18 ordnungswidrig, was mit einer Geldbuße von ebenfalls bis zu 10.000,- € geahndet werden kann. 

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