Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider ist die Situation, dass die Städte und Gemeinden mit der Fundtierproblematik am liebsten nichts zu tun haben wollen, bundesweit verbreitet. Immer wieder müssen Tierärzte ihre für verletzte Fundtiere entstandenen Kosten einklagen.
Im März 2015 hat sich z.B. der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Erstattungspflicht einer Gemeinde bezüglich der Kosten eines Tierschutzvereins für die Pflege von Fundtieren beschäftigt (Az. 1 S 570/14). Der Orientierungssatz lautet:
„1. Gemeinden haben Tierschutzvereinen die Kosten für die Pflege von Fundtieren zu erstatten.(Rn.3)
2. Da es nach § 3 Nr. 3 TierSchG verboten ist, ein Tier auszusetzen oder zurückzulassen, ist in aller Regel davon auszugehen ist, dass es sich um ein Fundtier handelt.(Rn.5)“.
Den für Ihren Fall wahrscheinlich hilfreichen Beschluss mit der ausführlichen Begründung finden Sie unter folgendem Link:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE150018230&psml=bsbawueprod.psml&max=true.
Da Ihre konkrete Situation sehr kompliziert erscheint, (Beteiligt sind ein Tierschutzverein, ein Tierheim, die Gemeinde und Sie als Privatperson/ein Zusammenschluss aus Privatpersonen) und es schon Schriftverkehr mit der Behörde gibt, ist eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich. Wenden Sie sich an einen spezialisierte/n Anwalt/in für Tierrecht um sich verbindlich und umfassend beraten zu lassen.