Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist gut, dass Sie sich vor Anschaffung des Hundes hierum kümmern.
Zwar ist das Urteil des BGH von 2013 nicht direkt auf Ihren Fall anzuwenden, da es dort um ein unzulässiges komplettes Verbot der Hundehaltung ging. Dass Ihr Vermieter sich aber hierauf eingestellt hat, zeigt die Formulierung der Klausel, da sie die vom BGH in jedem Einzelfall geforderte Interessenabwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn enthält.
Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.
Auf den ersten Blick in Ihrer zitierten Klausel kein generelles Hundehaltungsverbot enthalten. Aus seiner Begründung „in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht“ ergibt sich aber m.E. faktisch doch ein generelles Hundehaltungsverbot, da der Vermieter damit doch zum Ausdruck gebracht hat, dass er grundsätzlich die Hundehaltung ablehnt und eben nicht im Einzelfall entschieden hat.
Fordern Sie Ihren Vermieter daher auf, Ihnen die Zustimmung zur Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erteilen und berufen sich auf das BGH Urteil. Sie könnten sich auch von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er die Haltung eines Hundes verbietet. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.