zurück zur Übersicht

Chihuahua verbieten obwohl Katzen erlaubt sind?

von Franziska K.

Sehr geehrte Frau Fries, ich habe eine Frage zum Mietrecht. Mein Lebensgefährte und ich möchten uns gerne einen Chihuahua holen. Ich bin vor 2 Jahren zu meinem Partner gezogen in die Wohnung. Im Mietvertrag steht folgendes: „Tiere, mit Ausnahme von Kleintieren, von denen Gefahren oder Belästigungen nicht ausgehen können, wie beispielsweise Zierfische, Nagetiere o.ä. in angemessener Anzahl, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Über die Zustimmung ist unter Beachtung der betroffenen Interessen im Einzelfall zu entscheiden.“ In der Wohnung über uns werden 2 Hauskatzen gehalten. Der Vermieter hat uns die Haltung eines Hundes untersagt, da er schlechte Erfahrungen mit anderen Haustieren der Mieter gemacht hat. Können wir dagegen ankommen oder muss ich es so hinnehmen? Gilt das BGH Urteil von 2013 in dem Fall? Danke für Ihren Rat und viele Grüße Franziska K.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Es ist gut, dass Sie sich vor Anschaffung des Hundes hierum kümmern.

Zwar ist das Urteil des BGH von 2013 nicht direkt auf Ihren Fall anzuwenden, da es dort um ein unzulässiges komplettes Verbot der Hundehaltung ging. Dass Ihr Vermieter sich aber hierauf eingestellt hat, zeigt die Formulierung der Klausel, da sie die vom BGH in jedem Einzelfall geforderte Interessenabwägung der Betroffenen (Vermieter, Mieter), der anderen Hausbewohner und Nachbarn enthält.

Fällt diese Abwägung zugunsten des Mieters aus, so muss der Vermieter der Hunde- und Katzenhaltung zustimmen.

Auf den ersten Blick in Ihrer zitierten Klausel kein generelles Hundehaltungsverbot enthalten. Aus seiner Begründung „in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen gemacht“ ergibt sich aber m.E. faktisch doch ein generelles Hundehaltungsverbot, da der Vermieter damit doch zum Ausdruck gebracht hat, dass er grundsätzlich die Hundehaltung ablehnt und eben nicht im Einzelfall entschieden hat.

Fordern Sie Ihren Vermieter daher auf, Ihnen die Zustimmung zur Hundehaltung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erteilen und berufen sich auf das BGH Urteil. Sie könnten sich auch von den Nachbarn schriftlich bestätigen lassen, dass diese mit der Haltung einverstanden sind und dies dem Vermieter vorlegen, falls er die Haltung eines Hundes verbietet. Spätestens wenn Ihr Vermieter Ihnen die Hundehaltung schriftlich verbietet sollten Sie diese Ablehnung von einem Mieterverein oder anwaltlich prüfen lassen.

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung