zurück zur Übersicht

Freigängerkatzen

von Helga B.

Sehr geehrte Frau Fries, Ich habe zwei Katzen die beide Freigänger sind. Die eine davon ist eine Streunerin und schaut gelegentlich vorbei. Die zweite - ein Kater - kommt regelmäßig zurück. MEINE Vermieterin weiß von beiden. Jetzt kommt sie zu mir und verlangt (die Hausverwaltung verlangt dies) dass ich entweder ein Netz am Balkon anbringe oder 600,00 Euro Reinigungskosten für den Sandkasten zahlen soll. Darf meine Vermieterin bzw. Die Hausverwaltung dies überhaupt verlangen, zumal nicht nur meine Katzen Freigänger sind, sondern auch die Katzen aus der Nachbarschaft des öfteren bei uns "vorbeischauen". Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort. Helga B.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Aufgrund Ihrer Schilderung nehme ich an, dass es sich um Eigentumswohnungen mit verschiedenen Eigentümern handelt und Ihre Vermieterin Teil dieser Eigentümergemeinschaft ist. Da nicht die Katzenhaltung an sich verboten wurde, geht es um die Fragen, ob die Vermieterin Ihnen die Haltungsform vorschreiben kann und ob Schadensersatzansprüche (Reinigung) berechtigt sind.

Zwar haben Sie nur mit Ihrer Vermieterin einen Vertrag und müssen sich mit ihr einig sein, was ja bisher offensichtlich auch so war. Ihre Vermieterin als Mitglied der Eigentümerversammlung muss sich aber ihrerseits an die vorhandenen Beschlüsse etc. halten, wenn diese wirksam zustande gekommen sind und darf mit ihrem Mietvertrag mit Ihnen nicht dagegen verstoßen.

Grundsätzlich ist die Hunde- und Katzenhaltung in einer Eigentumswohnung zulässig, wobei die Wohnungseigentümergemeinschaft per Gemeinschaftsordnung aber die Hunde- und Katzenhaltung einschränken oder die Nutzung der Außenanlagen näher regeln kann (z.B. Anleinpflicht für alle Hunde, kein Freilauf der Katzen etc.). Zwar wurde das Wohnungseigentumsrecht im Juli 2007 grundlegend geändert, an der Problematik der Tierhaltung bzw. dem Verbot der Tierhaltung hat sich jedoch nichts geändert. Wie dies eingeschränkt oder verboten werden kann, z.B. durch eine ins Grundbuch einzutragende Vereinbarung, durch einstimmigen Beschluss oder einem Mehrheitsbeschluss, etc. hängt von der gesetzlichen Regelung und der jeweiligen Teilungserklärung ab.

Entscheidend ist daher, was in der Eigentümerordnung zum Thema Tierhaltung und Katzennetz, Katzenfreigang etc. beschlossen wurde und die Umstände Ihres Einzelfalles.

Da es jedoch nicht Ihre Pflicht ist, diese Beschlüsse etc. einzuhalten, sondern die Ihrer Vermieterin, liegt es an ihr, sich z.B. von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht vor Ort beraten zu lassen, ob sie Ihnen die Vorgaben der Hausverwaltung überhaupt auferlegen darf/muss.

Hinsichtlich der Reinigungskosten käme zwar ein Schadensersatzanspruch aus § 833 BGB in Frage, da Sie als Halterin für die Schäden aufkommen müssen, die Ihre Katze anrichtet. Wichtig ist jedoch, dass es nachweislich (auch) Ihre Katze ist, die den Sandkasten mit Kot verschmutzt, da Sie nicht für fremde Katzen haften müssen. Hierfür wäre die Hausverwaltung bzw. der Anspruchsteller beweispflichtig, sofern Sie tatsächlich zur Zahlung aufgefordert werden sollten und dies nicht nur als Druckmittel genutzt wird, um über diesen Umweg die vorhandenen Freigänger zu „Wohnungskatzen“ zu machen.

Lassen Sie sich bei weiterem Bedarf auch von einem Fachanwalt/Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht oder von einem Mieterverein beraten.

758.548 „Gefällt mir“-Angaben

Danke für die vielen Likes!

TASSO-Videos

Alles zu den Aufgaben von TASSO in Bildern

Newsletter

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden!

Cookies

Liebe Tierfreunde,
um unsere Webseite optimal auf Ihre Bedürfnisse abzustimmen, verwenden wir Cookies. Einige Cookies sind technisch notwendig (essentiell), damit unsere Webseite funktioniert. Zudem verwenden wir Cookies zu Marketing- und Statistik-Zwecken, um Ihnen ein noch besseres Webseiten-Erlebnis zu bieten. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten und diese jederzeit unter „Cookie-Einstellungen“ einsehen und ändern. Erklärung zur Nutzung von Cookies auf unserer Webseite Datenschutzerklärung