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Registrierung bei Tasso eines Hundes

von Ludger O.

Ich habe seit dem 06.03.2012 einen Hund von der AGT übernommen. Laut Vertrag wird der Hund " bei den führenden Haustierzentralregistern (z.B. Tasso) lebenslang ausschließlich auf die AGT angemeldet und darf nicht umgemeldet werden". Da ich aber der Besitzer bin, halte ich es für sinnvoll, den Hund auf meinen Namen bei Tasso anzumelden. Dies haben wir auch problemlos mit anderen Tieren, die wir von einem Tierschutzverein übernommen haben (es handelt sich hierbei um Katzen) gemacht. Nun meine Frage, kann ich meinen Hund selbst bei Tasso an- bzw. ummelden, da ich ja seit über 6 Jahren der Besitzer bin . Die AGT verneint dies vehement und bezieht sich dabei auf den Vetrag, den ich am 06.03.2012 unterzeichnet habe. Ist dieser Passus im Vertag überhaupt gültig? Der Vertrag wurde mir damals vor der Unterschrift auch vorgelesen, so dass hier keine Täuschung seitens der AGT vorliegt.

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Diese Klausel wird häufig in Tierschutzverträgen verwendet und ist aus Sicht der Tierschützer auch nachvollziehbar. Zu prüfen ist aber zum einen ob diese Klausel wirksam ist und wenn ja, ob und welche Folgen sich ergeben, wenn Sie den Hund dennoch auf Ihren Namen anmelden (sprich ob eine Vertragsstrafe oder sogar ein Rücktrittsrecht des Vereins für diesen Fall enthalten ist und ob diese überhaupt wirksam formuliert wurde).

Zunächst ein paar grundsätzliche Informationen vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).

Es steht daher sowohl dem Tierschutzverein frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte. Ebenso steht es Ihnen frei, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Tierschutzverein nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren.

Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, wovon ich in Ihrem Fall ausgehe, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“).

Eine Einschränkung gilt hierbei jedoch, da man sich nicht an unwirksame Vertragsbestandteile halten muss. Enthält der Tierschutzvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des BGB ist eine Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist (was in Ihrem Falle auszuscheiden scheint) oder wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll. So ist z.B. ein Betretungsrecht der Wohnung zugunsten des Vereins bzw. ein lebenslanges Besuchsrecht unwirksam.

Letztlich muss jedoch in Streitfällen ein Gericht verbindlich entscheiden, hierfür kommt es zum einen auf den exakten Wortlaut des Vertrages an und der Frage, ob Tierschutzverträge Kaufverträge oder atypische Verwahrungsverträge sind.

Da immer mehr Gerichte von Kaufverträgen ausgehen, könnte die betreffende Klausel meines Erachtens unwirksam sein, da sie -aus dem von Ihnen geschriebenen Grunde- nachteilig für sie als „Käufer“ ist. Im Falle des Entlaufens Ihres Hundes würden nicht Sie als Eigentümer, sondern der Verein informiert. Wie das für Ihren Fall zuständige Gericht jedoch entscheidet ist nicht absehbar. Lassen Sie daher bei weiterem Bedarf den Vertrag anwaltlich überprüfen.

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