Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Zunächst einmal weise ich dringend auf Ihrer beide Verpflichtung aus den §§ 1 und 2 Tierschutzgesetz hin, wonach diejenigen, die ein Tier halten, betreuen oder zu betreuen haben (unabhängig vom Eigentum), dafür verantwortlich sind, das Leben und Wohlbefinden des Tieres zu schützen und ihm nicht ohne vernünftigen Grund (wobei Geldmangel keine Entschuldigung ist) Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen. Hierunter fallen auch notwendige -in Ihrem Fall offensichtlich sogar- lebensnotwendige tierärztliche Behandlungen und/oder Operationen. Ein Unterlassen kann daher je nach den Umständen des Einzelfalles eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
Da Sie schreiben, dass Sie den Hund gemeinsam angeschafft haben und sich auch nach der Trennung noch gemeinschaftlich kümmern, nehme ich an, dass Sie auch nach wie vor beide noch Miteigentümer der Hündin sind und Sie daher auch berechtigt und verpflichtet sind, notwendige Behandlungen durchführen zu lassen. Fragen Sie den Tierarzt z.B. im Vorfeld, ob eine Ratenzahlung möglich ist.
Um zu vermeiden, dass das für die Einhaltung des Tierschutzgesetzes zuständige Veterinäramt Ihnen die Auflage erteilt, die notwendigen Behandlungen durchführen zu lassen, sollten Sie -auch und vor allem zugunsten Ihrer Hündin möglichst kurzfristig eine Lösung finden bzw. durchsetzen.
Um sich ausführlich anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen zu können, können Sie bei geringen Einkommen versuchen bei Ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein zu bekommen. Mit diesem Schein kann der Rechtsanwalt bzw. die Anwältin seine/ihre Gebühren direkt mit dem Gericht abrechnen. Auf die Zahlung der 15,00 EUR, die Sie selbst noch dazuzahlen müssten, kann der Anwalt im Einzelfall aber verzichten.