zurück zur Übersicht Anzeige von Privat wg Verletzung der Leinenpflicht 17.04.2018 von Nils B. Sehr geehrte Frau Fries, ich war mit meinem Hund am Rande eines Neubaugebietes spazieren und in einem anliegenden Garten waren Anwohner. Diese Anwohner haben uns wegen Verletzung der Leinenpflicht angezeigt. Es kam auch umgehend ein Brief vom Ordnungsamt mit dem Hinweis auf folgenden Paragraphen: "Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen und in öffentlichen Anlagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sich der Hundeführer auf andere Personen zu bewegt. Ausgenommen sind Jagdhunde bei berechtigter Jagdausübung bzw. Diensthunde des Bundes, Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften, wenn sich die Hundeführer z.B. als Zoll- oder Polizeidiensthundeführer legitimieren können." Wir befanden uns nicht innerhalb bebauter Ortslagen, sondern knapp Abseits davon auf einem Wirtschaftsweg. Welche Möglichkeiten haben wir hier gegen Einspruch einzulegen? Wir sind an diesem Haus zwar vorbeigegangen, aber unser Hund hat sich nicht diesen Leuten genähert. Wie liegt hier überhaupt die Beweislage? Langt eine Aussage von Privatleuten um eine Anzeige durchzusetzen? Vielen Dank und Grüße Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider schreiben Sie nicht, um welchen Paragraphen und welches Gesetz oder welche Verordnung es sich handelt, so dass die möglichen Sanktionen gegen den Verstoß gegen diese Leinenpflicht nicht geprüft werden können. Da Sie schreiben, dass das Ordnungsamt Sie auf diese Regelungen hingewiesen hat, aber offensichtlich kein Bußgeld oder ähnliches angedroht oder verhängt wurde, nehme ich an, dass es sich lediglich um einen Informationsbrief bzw. „Verwarnung“ handelt und von Seiten der Behörde nichts weiter unternommen wird. Bei Bedarf könnten Sie z.B. eine Akteneinsicht beantragen und eine Stellungnahme bzw. Richtigstellung einreichen, sofern notwendig. Sollten dies nicht das erste Mal sein, dass Sie wegen des Hundes mit dem Ordnungsamt Kontakt hatten, sollten Sie dies auch überlegen. Sollte es sich jedoch um einen verbindlichen Bescheid handeln, muss am Ende des Textes eine Belehrung enthalten sein, der Sie entnehmen können mit welchem Rechtsbehelf Sie sich wehren können, innerhalb welcher Frist und an wen Sie sich dafür wenden müssen. Auch und gerade in diesem Fall sollten Sie zwingend eine Akteneinsicht beantragen und erst dann -selbst oder durch einen spezialisierten einen Rechtsanwalt für Tierrecht- eine Stellungnahme abgeben.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Leider schreiben Sie nicht, um welchen Paragraphen und welches Gesetz oder welche Verordnung es sich handelt, so dass die möglichen Sanktionen gegen den Verstoß gegen diese Leinenpflicht nicht geprüft werden können. Da Sie schreiben, dass das Ordnungsamt Sie auf diese Regelungen hingewiesen hat, aber offensichtlich kein Bußgeld oder ähnliches angedroht oder verhängt wurde, nehme ich an, dass es sich lediglich um einen Informationsbrief bzw. „Verwarnung“ handelt und von Seiten der Behörde nichts weiter unternommen wird. Bei Bedarf könnten Sie z.B. eine Akteneinsicht beantragen und eine Stellungnahme bzw. Richtigstellung einreichen, sofern notwendig. Sollten dies nicht das erste Mal sein, dass Sie wegen des Hundes mit dem Ordnungsamt Kontakt hatten, sollten Sie dies auch überlegen. Sollte es sich jedoch um einen verbindlichen Bescheid handeln, muss am Ende des Textes eine Belehrung enthalten sein, der Sie entnehmen können mit welchem Rechtsbehelf Sie sich wehren können, innerhalb welcher Frist und an wen Sie sich dafür wenden müssen. Auch und gerade in diesem Fall sollten Sie zwingend eine Akteneinsicht beantragen und erst dann -selbst oder durch einen spezialisierten einen Rechtsanwalt für Tierrecht- eine Stellungnahme abgeben.