Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Leider kann ich Ihnen kein passendes Urteil zu Ihrer Lage nennen. Zu den vom BGH genehmigungsfreien Kleintieren können Bienen jedenfalls nicht gehören, da sie nicht in geschlossenen Behältnissen gehalten werden. Da ich annehme, dass Ihr Mietvertrag keine Regelung zur Bienenhaltung enthält, ist eine Abwägung und Einzelfallentscheidung notwendig, die im Zweifel das zuständige Amtsgericht fällen müsste, sei es, dass Ihr Vermieter Ihnen die Haltung untersagen will oder den umgekehrten Fall, dass Sie Ihrem Vermieter auf Zustimmung zur Haltung verklagen wollen. Voraussetzung allgemein ist, dass die Bienenhaltung nicht bereits laut Bebauungsplan verboten ist.
Ausdrücklich mit dem Mietrecht beschäftigte sich des AG Hamburg-Harburg in seinem Urteil vom 7.3.2014, 641 C 377/13 und gab einem Vermieter Recht, der die Bienenhaltung untersagte. Allerdings ist dieses Urteil nicht mit Ihrer Situation zu vergleichen, da es sich dort um ein Mehrfamilienhaus und die Bienenhaltung auf einem Balkon handelte.
Jedoch gibt es mehrere Urteile, in denen Nachbarn mit den eingeklagten Unterlassungsansprüchen gegen die Bienenzucht vor Gericht gescheitert sind, so z.B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1993, - 5 S 2352/92 und AG Augsburg, Az: 2 C 2757/97, Urteil vom 23.01.1998.
Aus den Urteilsbegründungen lassen sich meines Erachtens Argumente finden, die sich auf Ihre Situation übertragen lassen. Insbesondere das Urteil des VGH ist lesenswert, da die Nachbarin dort ebenfalls mit der Angst vor einem Bienenstich argumentierte und scheiterte.
Bei weiterem Beratungsbedarf wenden Sie sich an einen Anwalt/in, der/die sich auf das Bienenrecht oder auf das Tierrecht spezialisiert haben.