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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Es ist gut, dass Sie sich bereits vor der Unterschrift kritisch mit dem Vertrag auseinandersetzen und Klauseln hinterfragen.
Zunächst Grundsätzliches vorweg. Im deutschen Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit (jeder kann entscheiden, ob er den jeweiligen Vertrag abschließt oder nicht).
Es steht daher sowohl dem Züchter frei, ob er mit Ihnen einen Vertrag zu seinen Bedingungen abschließen möchte, so wie es ebenso Ihnen frei steht, den Vertrag in dieser Form abzuschließen oder eben nicht, wenn Ihnen der Inhalt des Vertrages nicht zusagt oder wenn der Züchter nicht bereit ist, die von Ihnen beanstandeten Vertragsklauseln zu streichen oder umzuformulieren (z.B. ein einmaliges Besuchsrecht im ersten halben Jahr, o.ä.)
Haben beide Parteien dann freiwillig den Vertrag abgeschlossen, gilt für abgeschlossene Verträge dann der Grundsatz der Vertragstreue („Verträge sind einzuhalten“). Da der Käufer sich jedoch nicht an unwirksame Vertragsklauseln halten muss, müssten gerade die beiden zitierten Klauseln geprüft werden. Handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Verkäuferin sind Vertragsklausel u.a. dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Käufers ist, wenn sie überraschend ist, wenn von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden soll.
Ein lebenslanges Besuchsrecht des Verkäufers erscheint mir genau so unwirksam zu sein, wie eine Vertragsstrafe, die das Zehnfache des Kaufpreises beträgt. Wichtig ist jedoch, die Einzelheiten zu kennen, da die Strafe so extrem hoch ist. So könnte eine solche Strafe z.B. rechtens sein, wenn der Züchter sich das Recht vorbehalten hat, mit dem Hund zu decken, um damit weitere Einnahmen zu erzielen.
Sofern Sie mit dem Züchter keine Lösung finden, die mit denen Sie beide einverstanden sind, lassen Sie bei weiterem Bedarf den Vertrag zunächst anwaltlich prüfen und vertrauen nicht darauf, dass die unterschriebene Klauseln schon nicht wirksam sein werden.