zurück zur Übersicht Katze wahrscheinlich getreten, Beckenzrümmerbruch, Schwanzwirbelbruch 12.06.2018 von Gisela M. Sehr geehrte Damen und Herren, meine Katze kam nach 10 Tagen Abwesenheit wieder. Sie hat Beckenbrüche und einen Schwanzwirbelbruch. Blase und Darm entleeren sich seitdem unkontrolliert, es besteht eine Chance, dass sich das regeneriert. Lt. Tierarzt wären die Krallen für einen Autounfall zu intakt. Beim Sturz wären wahrscheinlich die Beine gebrochen oder bei zu geringer Fallhöhe der Rücken. Die Indizien sprechen eher für einen Schlag oder Tritt. Einen ähnlichen Vorfall gab es hier in der Straße vor 2 Jahren schon mal. Es gab einen Verdacht, aber es war nicht nachzuweisen. Ich möchte den Vorfall dennoch melden oder zur Anzeige bringen. Wie kann ich da vorgehen? Ich möchte ebenfalls die Verbandsgemeinde informieren. Natürlich ohne Verdachtsäußerung. Aber wenn das öfter vorkommt, denke ich, müsste man dem nachgehen, wie auch immer. Vielen Dank im Voraus. Viele Grüsse Gisela M. Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie bei diesem Verdacht der Tierquälerei, die Sache nicht auf sich beruhen lassen und eine Anzeige erstatten wollen. Viel Hoffnung auf das Auffinden des Täters, sofern sich die Vermutung überhaupt bestätigt, sollten Sie sich allerdings nicht machen. Sie können eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstoß gegen § 17 TierSchG und § 303 StGB erstatten und zur Sicherheit gleichzeitig einen Strafantrag stellen. Sie können die Anzeige entweder bei der Polizei persönlich aufgeben oder, wozu ich raten würde, schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Trier einreichen. Schildern Sie die Situation objektiv und trennen klar zwischen Tatsachen und eigenen Vermutungen oder Meinungen, um keine falschen Anschuldigen gegenüber der Behörde zu äußern. Fügen Sie Fotos der Verletzungen bei und lassen sich die Einschätzung des Tierarztes schriftlich geben und fügen diese ebenfalls bei. Bitten Sie um die Nennung des Aktenzeichens. Über einen Anwalt könnten Sie Akteneinsicht erhalten, sofern tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und sollte ein Täter ermittelt werden, könnten Sie Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen.
Foto: © Ann-Kathrin Fries Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries Ich kann gut nachvollziehen, dass Sie bei diesem Verdacht der Tierquälerei, die Sache nicht auf sich beruhen lassen und eine Anzeige erstatten wollen. Viel Hoffnung auf das Auffinden des Täters, sofern sich die Vermutung überhaupt bestätigt, sollten Sie sich allerdings nicht machen. Sie können eine Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verstoß gegen § 17 TierSchG und § 303 StGB erstatten und zur Sicherheit gleichzeitig einen Strafantrag stellen. Sie können die Anzeige entweder bei der Polizei persönlich aufgeben oder, wozu ich raten würde, schriftlich bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Trier einreichen. Schildern Sie die Situation objektiv und trennen klar zwischen Tatsachen und eigenen Vermutungen oder Meinungen, um keine falschen Anschuldigen gegenüber der Behörde zu äußern. Fügen Sie Fotos der Verletzungen bei und lassen sich die Einschätzung des Tierarztes schriftlich geben und fügen diese ebenfalls bei. Bitten Sie um die Nennung des Aktenzeichens. Über einen Anwalt könnten Sie Akteneinsicht erhalten, sofern tatsächlich ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und sollte ein Täter ermittelt werden, könnten Sie Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen.