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Hund aus dem Tierschutz geholt

von Rebecca G.

Hallo Frau Fries, ich habe eine Frage, ich habe mir einen Hund aus der Organisation geholt und hatte ihn nur 4 Wochen dann musste ich den kleinen Kerl ein schläfern. Die Tierärztin aus der Tierklinik hatte uns dann bestätigt, dass der Krebs nicht nach 4 Wochen so aussieht, sondern dass er schon das länger hat. Die Organisation hat uns aber davon nichts erzählt. Nun habe ich 4.500 Euro Schulden und die Organisation möchte uns auch nicht helfen. Welch Rechte habe ich jetzt und was kann ich tun? Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Um zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Ihnen Ansprüche gegen die Tierschutzorganisation zustehen, müsste zunächst der geschlossene Tierschutzvertrag zwischen Ihnen und dem Verein und wenn vorhanden, die Vermittlungsanzeige, eingesehen werden. Auch die Antworten des Vereins müßten bekannt sein, also ob grundsätzliche Bereitschaft besteht sich an den entstandenen Tierarztkosten zu beteiligen oder ob dies grundsätzlich abgelehnt wird und mit welcher Begründung.
Daher ist hier nur ein allgemeiner Überblick möglich. In der Regel behalten sich Tierschutzvereine das Eigentum an dem vermittelten Tier vor, so dass fraglich ist, ob es sich hierbei also rechtlich überhaupt um einen Kaufvertrag handelt, aus dem so genannte Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden könnten. Dies ist in der Rechtsprechung umstritten. Da es leider bisher noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage gibt, muss man sich die wenigen existierenden Urteile anschauen. Das Amtsgericht und Landgericht Krefeld haben im Jahre 2006 bzw. 2007 entschieden, dass es sich bei Tierschutzverträgen nicht um Kaufverträge handelt (und das Tierheim daher nicht für die Tierarztkosten aufkommen müsste). Anders dagegen das Amtsgericht und Landgericht Hamburg, die 2008 bzw. 2009 sehr wohl von Kaufverträgen ausgegangen sind, unabhängig davon, wie der Vertrag benannt wird. Welcher Ansicht das für Ihren Fall zuständige Amtsgericht (abhängig vom Sitz des Tierheims) folgen würde, ist daher leider nicht abzusehen.
Unterstellt man, dass es sich um Kaufverträge handelt, stehen dem Käufer eines kranken also “mangelhaften“ Tieres im Sinne des BGB, verschiedene Rechte zu. Unter Umständen kann er das Tier u.a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung, muss der Verkäufer jedoch – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich geschehen. Diese Nachbesserung könnte darin bestehen, dass der Verkäufer das Tier auf eigene Kosten bei seinem Tierarzt behandeln lässt.
Da Ihr Hund leider zwischenzeitlich verstorben ist, kann in Ihrem Fall ein Rücktritt vom Kaufvertrag in Betracht kommen und ein Zahlungsanspruch in Höhe der entstandenen Kosten (Tierarztrechnung und Fahrtkosten zum Tierarzt) geprüft werden.
Lassen Sie sich von der Tierärztin die Krebsdiagnose und die Vermutung, dass dieses Stadium bereits mehr als vier Wochen besteht, schriftlich bescheinigen.
Aus Ihrer Schilderung entnehme ich, dass Sie den Verdacht haben, dass der Verein die Krankheit kannte bzw. hätte erkennen können/müssen. Auch um zu prüfen, ob Sie hieraus Schadensersatzansprüche wegen arglistiger Täuschung haben könnten, müssten die Einzelheiten Ihres Falles bekannt sein. Hierfür müssen Sie jedoch u.a. nachweisen können, dass der Tierschutzverein Kenntnis von den konkreten Umständen hatte/hätte haben müssen und Sie vorsätzlich hierüber nicht unterrichtet hat. Der Nachweis der böswilligen Täuschung ist in der Praxis leider sehr schwierig zu führen. Eine bloße Vermutung reicht dafür nicht aus. Hinzu kommt, dass den neuen Halter bewußt sein muss, dass es sich um ein Tier handelt, deren Vorgeschichte im Zweifel unbekannt ist und die Tierheime/Vereine sich auf die Angaben der Vorbesitzer (soweit bekannt) oder auf die Erfahrungen der Pflegestellen, wo die Tiere bis zur Vermittlung untergebracht sind, verlassen müssen. Eine entsprechende Regelung ist in der Regel auch in den Tierschutzverträgen, die die neuen Halter unterschrieben haben, enthalten.
Sofern noch nicht geschehen, könnten Sie nun das Tierheim z.B. schriftlich auffordern Ihnen den entstandenen Schaden (Tierarztkosten und Fahrtkosten) zu ersetzen und eine Zahlungsfrist setzen. Benennen Sie ein konkretes Datum und kündigen Sie weitere rechtliche Schritte an. Zu Beweiszwecken sollten Sie dieses Schreiben per Einschreiben oder Fax versenden. Sollte der Verein sich weigern, sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin für Tierrecht über die Erfolgsaussichten und das entsprechende Kostenrisiko eines Prozesses beraten lassen.
 
 

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