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Wem gehört der Hund?

von Emilia S.

Sehr geehrte Frau Fries, Ich habe einige Fragen, die sich für mich aus eigenen Recherchen im Bereich des Eigentumsrechts nicht eindeutig erschließen lassen, da sie eher komplex sind. Es geht um den folgenden Sachverhalt: Eine Lebensgemeinschaft (keine Ehe) hat 2016 einen Hund von einer Tötungsstation in Spanien "adoptiert". Der Ausweis / Impfpass nebst Erkennung ID (Chip) enthält die Angaben von nur einem Partner (Frau). Diese Partnerschaft ist Ende letzten Jahres zerbrochen. Die Frau hat in langer Vorbereitung den Umzug in ihr Heimatland geplant (EU) und umgesetzt und Güter des gemeinsamen Haushalts getrennt (eigene Sachen mitgenommen). Der Hund, nebst den Ausweispapieren des Hundes waren kein Bestandteil dessen. Sie hat sich im weiteren Verlauf (mehr als 6 Monate) nicht um den Verbleib des Hundes gekümmert. Der Hund konnte aufgrund der beruflichen Situation des Mannes nicht angemessen von ihm versorgt und betreut werden, weshalb er das Tier zunächst zeitweise in pflegerische Obhut gegeben hat. Das Tier wurde vor mehr als 6 Monaten im Sinne des Hundewohls von dem Mann an seinen "Pfleger" übergeben (neuer Besitzer?) und ordnungsgemäß beim Finanzamt angemeldet. Der Hund wird von seinem Pfleger / neuen Besitzer unter Mitwirken des Mannes bis heute vollständig versorgt und betreut. Seit einigen Wochen drängt die Frau auf die Herausgabe des Hundes (Druckmittel im Rahmen des Besuchsrechts für das gemeinsame, bei der Mutter lebende Kleinkind). Der neue Besitzer ist - mit voller Unterstützung des Mannes - nicht gewillt, den Hund wieder in die Obhut der Frau zu geben, da sie schon zu einem früheren Zeitpunkt 2 Hunde (8 Jahre in ihrem Besitz) bei der Geburt des Kindes ins Tierheim abgeschoben hat, und auch mit dem hier angesprochenen Hund keinen verantwortungsvollen Umgang pflegte. Wer ist der rechtmäßige Besitzer des Hundes und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den Verbleib des Hundes zu regeln? Kann die Frau im juristischen Sinn die Herausgabe des Hundes fordern und wie wären ihre Erfolgsaussichten? Es besteht begründete Sorge, dass der Hund im Heimatland der Frau wieder auf der Tötungsstation landet, wenn er unbequem wird... Über eine zeitnahe Antwort von Ihnen würden wir uns sehr freuen... Vielen Dank schon jetzt + beste Grüße

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Leider werden auch Hunde und Katzen zu Trennungsopfern und von den Beteiligten als Druckmittel benutzt.
Aufgrund der Tatsache, dass der Mann bzw. der Pfleger den Hund bei sich haben, ist der Mann zunächst in der besseren Position. Da die Frau den Hund für sich beansprucht und die Herausgabe fordert, müsste sie in einem möglichen Rechtsstreit/Gerichtsverfahren zunächst nachweisen können, dass sie Alleineigentümerin des Hundes ist.
Zu prüfen sind hier zwei verschiedenen Zeitpunkte: Zum einen ist die Anschaffung/Adoption des Hundes zu bewerten und zu prüfen, ob die Frau damals Alleineigentümerin geworden ist, ob beide zur Hälfte Gemeinschaftseigentümer des Hundes geworden sind, ob aufgrund eines Tierschutzvertrages gar kein Eigentumsübergang stattgefunden hat und der Hund noch im Eigentum eines Tierschutzvereines steht.
Der zweite Umstand ist die Tatsache, dass die Frau nach der Trennung und der Mitnahme der eigenen Sachen den Hund gerade nicht mitgenommen hat und sich auch mehrere Monate nicht nach ihm erkundigt hat/ihn herausgefordert hat und wahrscheinlich auch sich nicht an den laufenden Kosten beteiligt hat. Hier wäre zu prüfen, ob (spätestens) zu diesem Zeitpunkt der Mann Alleineigentümer des Hundes geworden ist.
Da derjenige, bei dem Hund derzeit lebt, offensichtlich ausdrücklich nur eine Pflegestelle ist und mit diesem Verwahrungsvertrag gerade kein Eigentumsübergang stattgefunden hat, ist dieser Herr kein Eigentümer und kann auch nicht entscheiden, wem er den zurückgibt oder nicht.
Da es sich bei der Prüfung der Eigentumslage um ein sehr kompliziertes Rechtsgebiet handelt und die Erfolgsaussichten von den Einzelheiten und den vorhandenen Beweismitteln des Falles abhängt, ist eine Einschätzung der konkreten Erfolgsaussichten an dieser Stelle leider nicht möglich.

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