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Rückforderung Hund wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz

von Käthe O.

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
ich bin nicht gewerbsmäßiger Züchter in einem anerkannten Hundeverband und möchte einen jetzt 7 1/2 Monate jungen ehemaligen Welpen von der Käuferin zurückfordern, da er nicht lt. Tierschutzgesetz gehalten wird: die Hündin sollte Anfang August für 10 Tage wegen Urlaub zu einer mir bekannten Hundebetreuerin kommen. Sie war total schockiert, weil die Kleine offensichtlich keinen Kontakt zu Artgenossen hat und dementsprechend unsicher und ängstlich war und nach den anderen Hunden schnappte, die gerade zur Tagesbetreuung da waren, u.a. auch ein weiterer ehemaliger Welpe von mir aus einem früheren Wurf. Sie sagte ihr zur Begründung, daß ihre Hündin (von der sie nur als "mein Baby" sprach) deshalb so reagiert, weil sie nicht will, daß sie Kontakt zu fremden Hunden hat und auch nur an der Leine (Flexi-Leine) bleibt, außer im kleinen Garten, wo sie dann aber alles ausbuddelt. In die Hundeschule geht sie mit ihr nicht, obwohl sie es mir vor Abgabe des Hundes unter Zeugen versichert hat, dies zu tun. Seit 1.6. muß sie von 7:15 h bis zum Nachmittag mit ihrer Eigentümerin in einem sogenannten "Backmobil" mitfahren, obwohl dies ja schon aus hygienischen Gründen nicht erlaubt ist. Sie schrieb auch, daß sie um 10:15 h sogar 15 Minuten Zeit hat, um Gassi zu gehen... Mittlerweile ist sie jedoch sehr verhaltensauffällig und wird mit Sicherheit zum bissigen Problemhund, wenn ihr nicht schnellstmöglich der Kontakt zu Artgenossen und dann auch kontrolliert im Freilauf ermöglicht wird, am besten bei einer Hundeschule. Ich machte sie auch darauf aufmerksam, daß die Kleine wahrscheinlich in der Betreuungszeit läufig wird, doch läufige Hündinnen nimmt sie nicht zur Urlaubsbetreuung. Als sie dies der Eigentümerin mitteilte, wollte sie ihren Hund sofort kastrieren lassen - wegen Urlaub!!!!! - doch aufgrund der kurzen Zeit bis zum Urlaub nahm sie davon Abstand und möchte sie nun in Kürze kastrieren lassen, ohne medizinische Indikation, denn unsere Hunde und ihre Vorfahren haben und hatten keine Tumoren. Sie willigte ein dass ich die Hündin zur Urlaubsbetreuung bekomme und versicherte mir, daß ihre Hündin keine Verhaltensstörungen hat, die Grundkommandos kann, gut an der Leine geht, gerne Auto fährt und es gewohnt ist, alleine zu bleiben => DAS HAT ALLES NICHT GESTIMMT, GENAU DAS GEGENTEIL IST DER FALL!!! Wir haben es natürlich trotzdem hingekriegt, wenngleich mit einem enormen Mehraufwand, wir haben ihr gleich am ersten Tag Hundekontakt ermöglicht. Bei Rückgabe der Hündin bekam die Eigentümerin von mir ein schriftliches Übergabeprotokoll, in dem ich z.B. ihren aktuellen Zustand beschrieb und die Empfehlung zum Besuch einer Hundeschule aussprach, um der Hündin ein artgerechtes Leben zu ermöglichen und vorhandene Verhaltensauffälligkeiten in den Griff zu bekommen. Nach der Rückgabe hat die Eigentümerin sowohl mich als auch meine Freundin und die Hundebetreuerin in Whatsapp blockiert... WAS KANN ICH UNTERNEHMEN, UM DIE HÜNDIN ZURÜCK ZU BEKOMMEN? Lt. Kaufvertrag muß sie nach dem Tierschutzgesetz gehalten werden, was m.E. nicht gegeben ist. Auch die geplante Kastration ohne medizinische Indikation verstößt dagegen, und sie wäre von mir nicht an die jetzige Eigentümerin verkauft worden, wenn sie zuvor ehrlich gesagt hätte, daß sie wie ein Baby und nicht wie ein Hund gehalten wird. Es waren total anstrengende Tage, doch mit Geduld und Liebe und viel Üben bekommt man das ganz sicher jetzt noch in Griff. Wir hätten sogar schon jemanden, der die Kleine sofort übernehmen würde, da ihr Hund auch bei der Hundebetreuerin ist und die Kleine ihn sehr gern mag und umgekehrt auch, er ist ihr älterer Bruder aus einem früheren Wurf. Was können wir tun? Mit Überzeugungsgesprächen rennen wir leider gegen die Wand... Es geht uns nur um das Wohl des Hundes, zur Not müssen wir den Tierschutz einschalten. Vielen Dank für Ihren Ratschlag!
 
 

Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Foto: © Ann-Kathrin Fries

Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries

Ich kann Ihre Sorgen und Ihre Bemühungen aus der Verantwortung für Ihre ehemaligen Schützlinge menschlich gut nachvollziehen. Da im Recht Emotionen jedoch keine Rolle spielen und es hier für die Frage, ob und wie Sie die Hündin zurückbekommen möchten, rechtlich um den Rücktritt und die Rückabwicklung des Kaufvertrages geht, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Da Sie mit der Käuferin einen Kaufvertrag geschlossen haben (und wahrscheinlich den gesamten Kaufpreis erhalten haben), ist die Hündin und das Eigentum an ihr auf die Käuferin übergegangen.
Diese ist zivilrechtlich an die vertraglichen Vereinbarungen mit Ihnen gebunden (soweit diese wirksam sind) und hat gemäß § 903 in Verbindung mit § 90 a BGB die folgenden Befugnisse eines Eigentümers:
„Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.“
Unabhängig vom Zivilrecht, das durch den Kaufvertrag die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen beiden regelt, gilt für die Käuferin als Halterin selbstverständlich das Tierschutzgesetz und die Tierschutz-Hundeverordnung, die sie einhalten muss um die Hündin artgerecht zu halten. Da diese ohnehin gelten, müsste dies z.B. nicht ausdrücklich in einem Kaufvertrag geregelt werden.
Ob die Hündin nicht artgerecht gehalten wird, ob also ein Verstoß gegen die Tierschutzrechtlichen Gesetze vorliegt und welchem Maßnahmen und/oder Sanktionen angemessen sind, prüft und entscheidet allein das zuständige Veterinäramt.
Um zu prüfen, ob Sie die Hündin zurückholen können, müssten Sie ein vertraglich vereinbartes oder falls dies in Ihrem Vertrag fehlt, ein gesetzliches Rücktrittsrecht haben. Da hierfür der Kaufvertag vorliegen und geprüft werden muss, ist eine Einschätzung an dieser Stelle nicht möglich. So ist nämlich zum einen zu prüfen, ob überhaupt ein Rücktrittsrecht zu Ihren Gunsten vereinbart wurde, ob die Voraussetzungen nachweislich vorliegen und zum anderen die Frage nach einer (wirksamen) Vertragsstrafe, die Sie von der Käuferin bei einem Verstoß einfordern könnten. Wenn eine gütliche Lösung nach wie vor nicht zustande kommt, wenden Sie sich daher mit dem Vertrag bei weiterem Bedarf an einen Anwalt oder eine Anwältin für Tierrecht.

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