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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Grundsätzlich hat der Käufer eines kranken, also “mangelhaften“ Tieres verschiedene Rechte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er den Hund u. a. zurückgeben, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Unabhängig von der Höhe der Forderung muss der Verkäufer – außer in akuten Notfällen – VOR einer Behandlung zunächst zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert werden.
In Ihrem Fall ist es aus zwei Gründen fraglich, ob Sie überhaupt einen Anspruch (sei es auf eine Teilrückzahlung des Kaufpreises oder die teilweise oder komplette Übernahme der OP-Kosten) haben. Zum einen ergibt sich aus Ihrer Schilderung, dass die Verkäuferin Sie auf den Nabelbruch bzw. auf die Notwendigkeit den Nabel zu beobachten hingewiesen hat. Je nach Wortlaut kommt entweder ein Anspruchsausschluss gemäß 442 BGB oder im Gegenteil eine arglistige Täuschung in Betracht. Daher wäre es wichtig, hier die Einzelheiten zu kennen, insbesondere auch, ob dies vor oder nach Vertragssschluss geschehen ist.
Sollten Sie bereits vor der Unterschrift auf den Nabelbruch hingewiesen worden sein, könnte gemäß § 442 Absatz 1 BGB folgendes gelten:
„Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.“
Der zweite Punkt, den es zu prüfen gilt, ist, ob Sie die Züchterin vor der OP informiert und ordnungsgemäß im Sinne des BGB zur Nacherfüllung aufgefordert haben. Ist dies unterblieben, so hat z. B. das AG Blomberg 2006 in einem solchen Fall entschieden, dass der Käufer dann keine Ansprüche hat. Anders wäre es aber, wenn Sie nachweisen könnten, dass eine Fristsetzung und das Abwarten der OP medizinisch unvertretbar gewesen wäre.
Um Ihren Fall verbindlich zu prüfen, müssten daher der Kaufvertrag und, wenn vorhanden, die Wurfabnahmebescheinigung, der OP Bericht, die Korrespondenz zwischen Ihnen etc. eingesehen werden und die Einzelheiten der Übergabe (insbesondere, ob Sie bereits vor oder erst nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages auf den Nabel hingewiesen wurden), der Inhalt der mündlichen Vereinbarung und mögliche Zeugen oder andere Beweismittel bekannt sein. Wenden Sie sich daher bei weiterem Bedarf an eine/n Rechtsanwalt/in für Tierrecht.