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Antwort von Rechtsanwältin Ann-Kathrin Fries
Auch wenn es um die Versorgung eines geliebten Haustieres geht, geht es hier um vertragsrechtliche Fragen, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu bewerten sind. Da im Recht Emotionen keine Rolle spielen, bitte ich um Verständnis für die sachliche Antwort.
Bis auf wenige Ausnahmen, schließt man als Patientenbesitzer mit dem Tierarzt/der Tierklinik einen Dienstvertrag, der für beide Seiten Rechte und Pflichten mit sich bringt. Ihre beiden Pflichten als Patientenbesitzer sind es, erstens den Anordnungen des Arztes Folgen zu leisten (z.B. regelmäßige Medikamentengabe, Verbandswechsel etc.) um den Heilungsprozess zu unterstützen und zweitens die geleistete Tätigkeit des Tierarztes zu bezahlen. Die Rechnung ergibt sich aus vielen Einzelposten aus der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Welche Bezahlmöglichkeiten ein Tierarzt/Tierklinik anbietet, ist ihr überlassen. In der Regel weisen Tierkliniken die Bezahlmöglichkeit/en in den schriftlichen Informationen aus und weisen auch daraufhin, dass das Tier erst nach vollständiger Bezahlung herausgegeben wird. Rechtlich gesprochen macht die Klinik damit ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Bei den beschriebenen Zinsen wird es sich um Verzugszinsen handeln. In Ihrem Fall müsste daher geprüft werden, ob Sie so etwas unterschrieben haben und wenn ja, ob dies wirksam formuliert wurde.
Ob ein solches Zurückbehaltungsrecht an Haustieren überhaupt geltend gemacht werden kann, ist in der Rechtsprechung umstritten. Einigkeit herrscht jedoch darüber, dass ein solches Recht ausgeschlossen ist, wenn das Tier unter der Trennung unnötig leidet, da dann ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen würde. Dies müsste in Ihrem Einzelfall ebenfalls geprüft werden.
Ganz allgemein gilt: Da Tierarztrechnungen schnell sehr hoch werden können und in Regeln nicht jeder solche Summen in einem bezahlen kann, sollte dies unbedingt vorher offen mit dem Arzt oder der Klinik besprochen werden, um einen Rechtstreit zu vermeiden und es dem geliebten Tier zu ersparen, länger als nötig nicht nach Hause zu dürfen. Aber auch ein weiterer Aspekt spricht für die vorherige Offenlegung: wer mit einem anderen einen Vertrag schließt, obwohl er weiß, dass er das geschuldete Geld nicht zahlen kann, gleichzeitig dem anderen aber seine Zahlungswillig- und Fähigkeit vortäuscht, könnte sich je nach Einzelfall eines Betruges strafbar machen.
Sollen Sie Ihren Hund noch nicht wieder bei sich haben, versuchen Sie daher unbedingt mit der Klinik eine Einigung zu finden. Falls dies nicht möglich ist, wenden Sie sich an einem Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für Tierrecht um die Erfolgsaussichten einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe prüfen zu lassen.